Der Werkvertrag nach dem bulgarischen Recht

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung auf eigener Gefahr des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Unternehmer zur Herstellung des Bestellten auf eigene Kosten verpflichtet.

Der Werkvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag, bei dem Rechte und Pflichten für die beiden Vertragsparteien entstehen. Laut Definition handelt es sich immer um eine entgeltliche Rechtsbeziehung.

Der Vertragsgegenstand ist das Werk, die faktischen Handlungen, die der Unternehmen vornimmt. Daher auch der Unterschied zum Auftrag, bei dem der Vertragsgegenstand eher die rechtlichen Handlungen, die Stellvertretung sind. Weiter ist der Auftrag im Prinzip ein unentgeltlicher Vertrag.

Rechte und Pflichten des Unternehmers

Die Regelung hier ist komplett und detailliert.

Erstens, sofern nicht anders vereinbart, ist der Unternehmer zur Herstellung des Bestellten auf eigene Kosten verpflichtet.

Der Unternehmer ist verpflichtet das Werk so zu erfüllen, dass es für seinen gewöhnlichen oder vertraglich vorgesehenen Gebrauch geeignet ist.

Der Unternehmer, der das Werk mit eigenem Material erfüllt, haftet für die Qualität. Sind mehrere Personen mit der gemeinsamen Erfüllung eines Werks verpflichtet, haften sie gesamtschuldnerisch, sofern nicht anders vereinbart.

Eine sehr wichtige Regel ist im Art. 260 GSV enthalten: „Der Unternehmer ist verpflichtet der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen, wenn das übergebene Projekt oder gelieferte Stoff zur ordnungsgemäßen Ausführung des Werks nicht geeignet ist und die erforderlichen Änderungen im Projekt oder Lieferung eines geeigneten Materials zu verlangen. Kommt der Besteller dieser Aufforderung nicht nach, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zeigt der Unternehmer diese Mängel nicht an, haftet er für die dadurch entstehenden Schäden der Gegenpartei.“

Neben seinen Pflichten, verfügt der Unternehmer über einen gewissen Entscheidungsspielraum. Der Besteller gibt nur einen großen Überblick auf das Werk an, der Unternehmer aber entscheidet wie er es ausführen wird, wie die technischen Details sein werden. In diesem Zusammenhang ist zum Schutz des Bestellers sein Recht vorgesehen die Ausführung des Vertrags jederzeit zu überprüfen, sofern er die Arbeit des Unternehmers nicht verhindert. Bei Bekanntwerden, dass der Unternehmer das Werk nicht fristgemäß oder nach der vereinbarten oder ordnungsgemäßen Art ausführen kann, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und nach den allgemeinen Bestimmungen Schadensersatz zu bekommen.

Rechte und Pflichten des Bestellers

Die Hauptpflichten des Bestellers sind die Vergütung zu zahlen und das zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch geeignete Werk anzunehmen.

Hinsichtlich der Vergütung kann es während der Vertragsdauer eine Änderung vorgenommen werden - Art. 266 GSV: „Der Besteller ist der Vergütung des abgenommenen Werks verpflichtet. Wurde die Vergütung in Einzelpreisen vereinbart, wird die Höhe bei Abnahme festgelegt. Wird während der Vertragserfüllung der ordnungsgemäß bestimmte Preis für Stoffe und Arbeitskräfte geändert, ist die Vergütung entsprechend zu ändern, trotz des bestimmten Gesamtpreises.“

Risiken

Das Risiko von einem zufälligen Untergang des Materials für das Werk wird von demjenigen übernommen, dessen Eigentum das Material war. Das Risiko von der nicht schuldhaft eingetretenen Unmöglichkeit bleibt für den Unternehmer – laut Gesetz wird die Erfüllung der Leistung durch Gründe, die beide Parteien nicht zu vertreten haben, unmöglich, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Vergütung. Wurde aber ein Teil der Leistung erfüllt, der dem Besteller dienen kann, hat der Unternehmer einen entsprechenden Teilanspruch der vereinbarten Vergütung.

Im Zusammenhang mit Art. 260 GSV ergibt sich die Regel, dass der Unternehmer Anspruch auf Vergütung hat, wenn die Erfüllung der Leistung ganz oder teilweise durch die Untauglichkeit des Stoffes oder des Projekts, die vom Besteller gegeben wurden, unmöglich wurde und der Unternehmer den Letzten darüber in Kenntnis gesetzt hat.

Eigentumsübergang am Werk

Der Eigentumsübergang kommt erst dann in Frage, wenn das neue Werk mit Materialen des Unternehmers erstellt worden ist. Mit Rücksicht auf die Regel bezüglich des Risikos vom zufälligen Untergang der Materialien wird die Meinung vertreten, dass das Eigentum zusammen mit dem Risiko übertragen wird. D. h. dass der Besteller erst dann Eigentümer des neuen Werks wird, wenn er es angenommen hat und die andere Partei nicht in Verzug geraten ist.

Nichterfüllung

Neben die Rechtsvorschriften des allgemeinen Teils des GSV, gelten hier spezifische Regeln, die in Art. 262, 264, Abs.1 und 2, und Art. 265 GSV festgelegt sind.

Erstens, bei Bekanntwerden, dass der Unternehmer das Werk nicht fristgemäß oder nach der vereinbarten oder ordnungsgemäßen Art ausführen kann, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und nach den allgemeinen Bestimmungen Schadensersatz zu bekommen. Das ist eine Hypothese der fristlosen außerordentlichen Kündigung des Vertrags, bei der für den Besteller die Vertragsfrist sich als nicht bindend erweist.

Zweitens, kann es dazu kommen, dass das Werk bestimmte Mängel aufweist. Der Besteller ist der Abnahme des laut Vertrag erfüllten Werkes verpflichtet, wobei für ihn die Pflicht besteht das Werk zu untersuchen. Die Abnahme erfolgt mit Untersuchung des Werks und Beanstandung einer fehlerhaften Ausführung, außer es handelt sich um verdeckte Mängel, die bei der gewöhnlichen Abnahme nicht zu sehen sind oder später auftreten. Diese Mängel hat der Besteller dem Unternehmer nach Auftreten unverzüglich anzuzeigen. Diese Pflicht entfällt, wenn der Unternehmer sie kannte. Werden keine Beanstandungen gemacht, gilt das Werk für angenommen.

Weiter kann das Werk Abweichungen aufweisen. Bei Abweichungen von der Bestellung oder Mängel des Werks, ist der Besteller berechtigt:

- eine Nacherfüllung in angemessener Frist und unentgeltlich zu verlangen;

- Erstattung der Kosten, die für die Verbesserung entstehen oder entsprechende Minderung der Vergütung zu verlangen.

Handelt es sich um wesentliche Abweichungen von der Bestellung oder Mängel, die das Werk für den gewöhnlichen Gebrauch oder vertraglich vorgesehenen Nutzungszweck ungeeignet machen, ist der Besteller berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Diese Rechte verjähren innerhalb von sechs Monaten und bei Bauarbeiten – innerhalb fünf Jahren.

Es bestehen noch zwei rechtgemäße Kündigungsgründe, die typische für den Werkvertrag sind:

Einerseits, bei Tod oder Unmöglichkeit der Ausführung des Unternehmers, wird der Vertrag gekündigt, sofern er mit der Person des Unternehmers nicht verbunden ist und die Erben in die Fortsetzung nicht einwilligen. Bei Kündigung des Vertrags hat der Besteller die ausgeführte Leistung und eingesetzten Stoffen laut vereinbarter Vergütung zu entrichten.

Zweitens, nach Art. 268 GSV darf der Besteller unter bestimmten Bedingungen vom Vertrag zurücktreten: „Bei wesentlichen Gründen kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, trotz angefangener Ausführung, indem er dem Unternehmer die entstandenen Kosten, die erfüllte Leistung und den voraussichtlichen Gewinn aus der erfüllten Arbeit, entrichten muss.“