Gesamtschuldverhältnisse in Bulgarien

Die Gesamtschuld (auch Mehrheit von Schuldnern) ist eine Schuld, die von mehreren Schuldnern gemeinsam zu begleichen ist. Der Gläubiger kann die Leistung von jedem Schuldner in voller Höhe verlangen, insgesamt aber nur ein einziges Mal. Die Personen, die die Leistung schulden, werden als Gesamtschuldner bezeichnet. Die Gesamtschuld ist in den Art. 121-127 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge.

Für die Entstehung der Gesamtschuld gibt es zwei Möglichkeiten – durch Gesetz und durch einen Vertrag. In der bulgarischen Gesetzgebung wird die Gesamtschuld an mehreren Stellen angeordnet. Laut Art. 50 GSV haften für Schäden durch Gegenstände jeder Eigentümer und jede Person, unter deren Aufsicht sie sich befinden, gesamtschuldnerisch; Art. 261, Abs. 3 besagt, dass wenn mehrere Personen mit der gemeinsamen Erfüllung eines Werks verpflichtet sind, haften sie gesamtschuldnerisch.

Eine Gesamtschuld kann auch durch einen Vertrag entstehen. So zum Beispiel bei einer Bürgschaft – der Bürge und der Hauptschuldner haften gesamtschuldnerisch.

Nach der herrschenden Meinung hat die Gesamtschuld auf die Schuldverhältnisse zwei Auswirkungen. Die absolute Wirkung der Gesamtschuld bedeutet, dass eine rechtliche Tatsache die selbe Wirkung auf alle Gesamtschuldner hat. Der Gläubiger kann z. B. die Leistung in voller Höhe von jedem einzelnen Gesamtschuldner verlangen. Eine andere Äußerung dieser Wirkung ist die Verpflichtung des Gesamtschuldners dem Gläubiger alle gemeinsamen Einspüche entgegenzusetzen. An dritter Stelle wirkt die Erfüllung der Leistung von einem Gesamtschuldner auch auf die anderen und der Gläubiger kann die Erfüllung nicht absagen, ohne in Verzug zu kommen, indem der Verzug des Gläubigers einem Gesamtschuldner gegenüber auf alle Schuldnern wirksam ist.

Die Selbständigkeit der Schuldverhältnisse, die die Gesamtschuld ausmacht, ist der Grund dazu, dass eine rechtliche Tatsache, die einige der Schuldverhältnisse betrifft, keine Wirkung auf die anderen ausübt. Diese Hypothese wird von dem Begriff „relativer Wirkung der Gesamtschuld“ beschreibt. Die Schulden der verschiedenen Schuldner können ab unterschiedlichem Zeitpunkt zu leisten sein. Da der Verzug in der Regel den Zustand des Schuldners verschlechtert, wirkt sich der Verzug eines Gesamtschuldners auf das Vermögen der anderen nicht ungünstig aus. Eine andere Regel, die die relative Wirkung beschreiben kann, ist, dass wenn die Erfüllung unmöglich ist und nur ein Schuldner verantwortlich ist, ist der Gläubiger berechtigt, einen Schadensersatz nur von ihm zu verlangen. Auch die Verjährung hat eine solche Wirkung, da sich die Unterbrechung und die Aufhebung der Verjährung gegenüber einem Gesamtschuldner auf die Mitschuldner nicht auswirken. Außerdem erwirkt die Entsagung der Verjährung eines gesamtschuldnerisch haftenden Schuldners keine Handlungen gegenüber den anderen. Noch ein Beispiel für diese Wirkung ist Art. 122, Abs. 2, laut dessen Ansprüche an einen Schuldner die Rechte des Gläubigers gegenüber den anderen Mitschuldnern nicht berühren.

Wenn einer der Gesamtschuldner dem Gläubiger zahlt, dann erwirbt dieser einen Ausgleichanspruch den anderen Gesamtschuldnern gegenüber. Wenn es keine ausdrückliche Vereinbarung unter den Gesamtenschuldnern gibt, dann ist jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet. Damit der Ausgleichanspruch entsteht, ist es nicht obligatorisch, dass der Gesamtschuldner die Verpflichtung völlig erfüllt, sondern muss er nur über seinem Teil geleistet haben. Der Gesamtschuldner, der leistet, ist verpflichtet, alle gemeinsamen Einsprüche dem Gläubiger entgegenzusetzen. Er soll auch die anderen Gesamtschuldner über die Erfüllung informieren. Tut er das nicht, ist er dann für die Schäden verantwortlich. Wird einer der Gesamtschuldner zahlungsunfähig, wird der Verlust zwischen den Mitschuldnern, anteilig verteilt.