Der Kaufvertrag nach dem bulgarischen Schuldrecht
Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an einer Sache oder ein Recht gegen Entgelt zu übertragen, zu dessen Zahlung sich der Käufer verpflichtet. Ist die Sache bei Vertragsabschluss untergegangen, ist der Vertrag nichtig. Ist nur ein Teil der Sache untergegangen, so ist der Käufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder den erhaltenen Teil unter entsprechender Preisminderung zu erwerben.
Folgende Personen dürfen nicht als Käufer auftreten, selbst bei öffentlichem Verkauf, direkt oder durch Strohmann:
a) Personen, die vom Gesetz aus oder durch behördliche Bestellung fremdes Eigentum verwalten oder halten – bezüglich dieses Eigentums, sowie Beamte bezüglich Grundstücken, die ihnen von Dienst wegen zur Veräußerung übergeben wurden und
b) Richter, Staatsanwälte, staatliche und private Gerichtsvollzieher, Eintragungsrichter und Anwälte – bezüglich der strittigen Fragen, die unter die Zuständigkeit des Gerichtes oder der Behörde, in welcher sie tätig sind, liegen, es sei denn, der Käufer ist Eigentümer des strittigen Rechtes.
Die Aufwendungen für den Vertrag und sonstige im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung entstandenen Kosten werden vom Käufer getragen, außer bei Verkauf von Grundstücken, bei welchen die Aufwendungen gleich aufgeteilt werden. Die Kosten für die Übergabe, einschließlich Messen und Wiegen gehen auf Rechnung des Verkäufers und die Annahmekosten – auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer ab dem Zeitpunkt über, an dem die Ware von den Parteien im Einvernehmen bestimmt wurde oder dem Käufer übergeben wird. Bei Lieferungen an Käufer in anderen Wohnorten – ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder dem Transporteur, sofern die Parteien nicht anders vereinbaren. Bei Transitlieferungen geht für dieselben Fälle die Gefahr auf den Endempfänger über.
Pflichten des Verkäufers
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben. Die Sache wird im Zustand zum Zeitpunkt des Verkaufs zusammen mit seinen Früchten übergeben.
Verkauf einer fremden Sache, bzw. einer Sache, an der Dritte Rechte haben
Der Verkäufer haftet in Fällen, wenn Dritte Eigentumsrechte oder sonstige Rechte in Bezug auf die Sache besitzen, die dem Käufer angezeigt werden können, sofern der Käufer davon nichts gewusst hat. Ist die verkaufte Sache vollständiges Eigentum eines Dritten, ist der Käufer berechtigt, den Verkauf nach den Bestimmungen von Art. 87 GSV aufzulösen. In diesen Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den gezahlten Preis und die Aufwendungen für den Vertrag sowie alle nützlichen Verwendungen zu erstatten. Für andere Schäden haftet der Verkäufer nach den allgemeinen Bestimmungen über die Nichterfüllung der Verbindlichkeit. Der Verkäufer ist zur vollständigen Preiserstattung verpflichtet, auch bei Entwertung oder Beschädigung der Sache, aber wenn der Käufer aus der von ihm zugefügten Beschädigung einen Nutzen gezogen hat, wird der Wert dieses Nutzens von dem durch den Verkäufer geschuldeten Betrag abgezogen. Bestehen Eigentumsrechte Dritter auf einen Teil der verkauften Sache oder ist sie mit Rechten eines Dritten belastet, ist der Käufer berechtigt die Auflösung des Verkaufs auf gerichtlichem Wege und laut dem vorherigen Artikel Schadensersatz zu verlangen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass er den Vertrag bei Kenntnis dieser Tatsachen nicht abgeschlossen hätte. Andernfalls kann der Käufer Preisminderung und Schadensersatz verlangen.
Mängelhaftung des Verkäufers
Der Verkäufer haftet bei Mängeln der verkauften Sache, die ihren Wert oder Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vorgesehenen Gebrauch erheblich mindern. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die dem Käufer beim Verkauf bekannt gewesen sind. Der Verkäufer haftet auch, wenn ihm der Mangel unbekannt war. Eine Vereinbarung, die den Verkäufer von der Haftung befreit, ist nichtig. Nimmt der Käufer die Sache an, ist er verpflichtet, im Rahmen der üblichen Frist nach Mängel zu untersuchen und den Verkäufer bei solchen unverzüglich zu informieren. Unterlässt er das, gilt die Sache fals angenommen, außer bei später auftretenden Mängeln, die bei der gewöhnlichen Überprüfung hätten nicht entdeckt werden können. In letzterem Fall bleiben die Rechte des Käufers erhalten, wenn er den Gläubiger über den aufgetretenen Mangel sofort in Kenntnis setzt. Die Mitteilung an den Verkäufer ist nicht erforderlich, wenn er über den Mangel wusste.
Rechte des Käufers bezüglich Mängelhaftung
In den Fällen, in welchen der Verkäufer gem. Art. 193 GSV haftet, kann der Käufer die Sache zurückgeben und die Erstattung des Preises mit den Aufwendungen für den Verkauf verlangen, die Sache behalten und den Preis mindern wollen oder die Mängel auf Rechnung des Verkäufers beseitigen lassen. In Bezug auf die Nichterfüllung der Verpflichtungen hat er einen Schadensersatzanspruch nach den allgemeinen Bestimmungen. Bei Verkauf von gattungsmäßig bestimmten Sachen kann der Käufer die Rechte laut dem ersten Absatz ausüben oder die Übergabe mangelfreier Sachen verlangen, sowie Schadensersatz in beiden Fällen beanspruchen. Der Käufer hat diese Rechte auch bei Untergang oder Beschädigung der Sache, wenn dies durch ihre Mängel oder zufälliges Ereignis zustande kam. Haben Käufer oder Personen, denen die Sache übertragen wurde, die Beschädigung oder den Untergang zu vertreten, hat er nur einen Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz unter den Bestimmungen des vorherigen Artikels. Die Rechte des Käufers sind gleich begrenzt für Fälle, in welchen die Sache verarbeitet wurde. Ansprüche des Käufers laut Art. 195 GSV verjähren beim Verkauf von Liegenschaften nach einem Jahr und nach sechs Monaten beim Verkauf von beweglichen Sachen. Hat der Verkäufer den Mangel bewusst verschwiegen, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Frist kann nach Absprache der Parteien verlängert oder gekürzt werden. Die Frist läuft ab der Übergabe der Sache. Rügt der Käufer Mängel der verkauften Sache, die ihm zugesandt wurde, ist er verpflichtet, diese dem Verkäufer zur Verfügung zu halten und zeitweise für ihre Erhaltung zu sorgen.
Handelt es sich um schnell verderbliche Waren und die Verzögerung stellt eine Gefahr dar oder verursacht unverhältnismäßige Aufbewahrungskosten oder Unannehmlichkeiten, kann der Käufer, nach Benachrichtigung des Verkäufers, vom Bezirksgericht eine Erlaubnis zur Veräußerung beantragen. Die Bestimmungen bezüglich der Mängelhaftung finden bei öffentlichen Veräußerungen keine Anwendung.
Pflichten des Käufers
Der Käufer ist verpflichtet, den Preis zu bezahlen und die Sache zu bekommen. Die Zahlung ist bei Übergabe der Sache und am selben Ort zu leisten. Ergeben sich aus dem verkauften Gegenstand Früchte und sonstige Einnahmen, schuldet der Käufer ab dem Tag der Übergabe der Sache Zinsen auf den Preis, obwohl der Preis noch nicht fällig ist.