Die Vertretung nach dem bulgarischen Schuldrecht

Die Vertretung ist ein Rechtsinstitut, mit dem man das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretenen) bezeichnet, wobei die Folgen der Rechtshandlungen, welche vom Vertreter vorgenommen werden, den Vertretenen betreffen.

Man unterscheidet zwei Hauptformen der Vetretung - gewillkürte Vertretung - wenn die Vetretung vom Vertretenen gewollt ist und gesetzliche Vertretung – wenn die Vertretung vom Gesetzgeber angeordnet ist. Die allgemeine rechtliche Regelung der Vertretung in Bulgarien ist im Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge enthalten.

Notwendigkeit und Zweck der Vertretung

Das Bedürfnis, dass eine Person für eine andere handelt, wodurch die Rechtsfolgen für die erste entstehen, kann auf verschiedenen Motiven beruhen. Die Notwendigkeit einer Vertretung kann von Handlungsunfähigkeit, Mangel an Zeit, physische Unmöglichkeit, Mangel an Kompetenz usw. bedingt sein. So erweist sich der Abschluss eines Vertrages durch einen Vertreter mit einem Dritten dann empfehlenswert, wenn der Vertretene selbst nicht am Ort sein kann oder will oder das Geschäft rechtlich kompliziert ist und dieser deswegen eine erfahrene Vertrauensperson bevorzugt. Die Vertretung ist auch in solchen Fällen notwendig, wenn eine Person wegen bestimmter Gründe selbst nicht handlungsfähig oder nicht (voll) geschäftsfähig ist. Außer bei handlungsunfähigen Personen findet die Vetretung auch im Zusammenhang mit juristischen Personen Anwendung - die an den Organen der juristischen Personen teilnehmende Personen handeln als Vertreter der juristischen Person. Minderjährige werden auch durch ihre gesetzlichen Vertreter rechtlich vertreten.

Wirksamkeit der Vertretung

Die Vetretung ist ein weit verbreitetes Rechtsinstitut, das nur dann Rechtsfolgen erzeugt, wenn der Vertreter

1) eine eigene Willenserklärung
2) im Namen des Vertretenen und
3) im Rahmen der Vertretungsmacht abgibt und
4) wenn solche Vertretung überhaupt zulässig ist.

zu 1) Bei der Vetretung gibt der Vetreter eine eigene Willenserklärung ab. Wird anstatt einer eigenen eine fremde Willenserklärung abgegeben, so spricht man dann von Botenschaft. Damit aber die vom Vertreter abgegebene Willenserklärung wirksam ist, muss er handlungsfähig sein.

zu 2) Der Vertreter muss die Willenserklärung im fremden Namen (im Namen des Vetretenen) abgeben. Er muss also deutlich machen, dass er für einen Anderen handelt. Im Falle, dass der Vertreter die Willenserklärung nicht im Namen des Vertretenen abgibt oder dem Dritten nicht klar wird, dass er für einen Anderen tätig ist, wird der Vertreter so behandelt, als hätte er für sich selbst gehandelt. Die Willenserklärung wirkt also allein für und gegen ihn selbst.

zu 3) Der Vertreter muss Vertretungsmacht für den Vertretenen haben und im Rahmen dieser Vertretungsmacht handeln. Falls die Ermächtigung zur Vertretung aus dem Willen des Vertretenen stammt, bestimmt er den Umfang der Vetretungsmacht. Dies kann durch Bestimmung der Arten von Rechtshandlungen, die der Vetreter unternehmen kann, erfolgen. Wurden mehrere Personen mit einem bestimmten Handlungsrecht bevollmächtigt, kann jeder davon die Handlung selbst ausführen, falls von der Ermächtigung nichts anderes folgt (Art. 39 Abs.2 GSV). Die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht wird Vollmacht genannt. Bei der gesetzlichen Vertretung werden die Grenzen der Vertretungsmacht vom Gesetz bestimmt. Laut Art. 42 GSV schuldet eine Person, die mangels eingeräumter Vertretungsmacht als Vertreter auftritt, der anderen Partei, die nach Treu und Glauben gehandelt hat, einen Schadenersatz. Die Person, aus dessen Namen der Vetrag ohne einer entsprechend eingeräumter Vertretungsmacht abgeschlossen wurde, hat das Recht diesen zu bestätigen.

zu 4) In manchen Fällen, wie z. B. bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Eheschließung, Testament usw.) ist die Vertretung unzulässig. Das beruht darauf, dass in solchen Fällen die Rechtshandlungen von der persönlichen Einschätzung der Person bestimmt werden, oder darauf, dass hier die persönlichen Eigenschaften der Person von Bedeutung sind.

Vereinbaren der Vertreter und die mit ihm verhandelnde Person etwas, das dem Vertretenen schadet, so bewirkt der Vertrag keine Wirksamkeit für den Vertretenen (Art. 40 GSV).

Der Vertreter ist mangels ausdrücklicher Zustimmung des Vertretenen nicht befugt, im Namen des Vertretenen Geschäfte persönlich mit sich selbst oder mit ebenfalls von ihm vertretenen Dritten abzuschließen. Der Vollmachtgeber hat jederzeit das Recht, die Vollmacht zu widerrufen und der Vollmachtnehmer – diese abzulehnen. Der Verzicht auf dieses Recht seitens des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten ist nichtig (Art. 38 GSV).

Der Bevollmächtigte ist berechtigt einer weiteren Person Recht zu übertragen, wenn er dafür entsprechend ermächtigt ist oder die Untervollmacht zur Wahrung der Interessen des Vollmachtgebers erforderlich geworden ist.

Entstehung der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht entsteht immer als Folge einer rechtserheblichen Tatsache. Vetretungsmacht entsteht am häufigsten aus den folgenden rechtserheblichen Tatsachen:

1) Entstehung der Vertretungsmacht aus der Willenserklärung einer privaten Person

- wenn die Vertretungsmacht aus dem Willen des Vetretenen durch seine einseitige Willenserklärung (Ermächtigung) entsteht (z.B beimTestament)
- wenn die Vertretungsmacht aus einem Vetrag entsteht

2) Entstehung der Vertretungsmacht aus einem Erlass

- wenn die Vertretungsmacht aus einem Verwaltungsakt entsteht - z.B der Verwaltungsakt mit einem Vormund bestellt wird, für den dadurch Vetretungsmacht entsteht
- wenn die Vertretungsmacht aus einem Gerichtsurteil ensteht
- wenn die Vetretungsmacht als Folge von der Geburt ensteht - mit der Geburt eines Kindes entsteht Vertretungmacht für seine Eltern

Erlöschen der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht erlischt in den folgenden Fällen:

- beim Tod des Vertreters oder des Vertretenen;
- bei Auflösung der juristischen Person;
- die Entmündigung des Vetreters/ des Vertretenen;
- bei unbekannter Abwesenheit;
- beim Entzug der Vertretungsmacht;
- bei Befreiung aus der Vertretungsmacht bei den juristischen Personen;
- bei Adoption;
- bei der Vormundschaft auf beschränkt Entmündigte - wenn die Vormundschaft aufgehoben wird usw.

Gemäß Art. 41 Abs 2 GSV kann das Aufheben der Vollmacht Dritten gegenüber nicht entgegengehalten werden, die mit dem Bevollmächtigten nach Treu und Glauben verhandelt haben, insofern die Aufhebung einer Eintragung unterliegt und diese auch ausgeführt wurde.