Erlöschen der Schuldverhältnisse - Aufrechnung, Wiederaufnahme und Erlass
Aufrechnung
Schulden sich zwei Personen gegenseitig Geld oder gleichartige und ersetzbare Sachen, so kann bei Fälligkeit und Zahlungsfähigkeit der eigenen Forderung mit der fälligen Forderung der anderen Person ausgeglichen werden. Die Anrechnung ist auch nach Verjährung der Forderung möglich, wenn dies vor Ablauf der Verjährungsfrist zulässig gewesen wäre. Hat der Schuldner der Abtretung der Forderung zugestimmt, ist er nicht berechtigt, seine Verpflichtung gegen seine Forderung vom alten Gläubiger anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt durch Benachrichtigung der Gegenpartei. Es kann keiner Frist oder Bedingung unterstellt sein, außer der Bedingung, dass die vor Gericht erhobenen Forderungen berücksichtigt werden. Die zwei gegenseitigen Forderungen gelten als erloschen bis zur Höhe der niedrigeren davon bis zu dem Tag, an welchem die Verrechnung hätte ausgeführt werden können. Ohne Zustimmung des Gläubigers können keine Forderungen verrechnet werden, die keiner Zwangsvollstreckung unterliegen, Forderungen die durch vorsätzliche gesetzwidrige Handlungen entstanden sind und Steuerforderungen.
Wiederaufnahme
Die Forderung wird wieder aufgenommen, wenn sie mit einer anderen nach Einverständnis des Gläubigers ausgetauscht wird. In diesen Fällen bleiben die Sicherheiten der alten Verbindlichkeit für die Neue bestehen, wenn die leistenden Personen dem zugestimmt haben.
Erlass
Die Forderung wird erlassen, wenn sich der Gläubiger von seiner Forderung durch Vertrag mit dem Schuldner lossagt.