Die Bürgschaft in Bulgarien
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Zur Gültigkeit ist eine schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.
Die Bürgschaft kann nur für tatsächlich bestehende Verbindlichkeiten bestehen. Es kann auch für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten übernommen werden. Die Bürgschaft kann auch für einen Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners oder unter günstigeren Bedingungen übernommen werden. Hat sich der Bürge für einen höheren Wert als die Verbindlichkeit des Schuldners oder unter schlechteren Bedingungen verpflichtet, wird seine Verbindlichkeit bis zum Betrag der Hauptforderung gemindert. Neben der Hauptforderung werden alle Folgen der Nichterfüllung der Hauptforderung, einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verbürgt.
Gemäß Art. 141 GSV haften Bürge und Hauptschuldner gesamtschuldnerisch. Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit desselben Schuldners, haften sie als Gesamtschuldner, sofern sie keine Aufteilung vereinbart haben. Der Bürge kann dem Gläubiger alle Einwände des Schuldners entgegenhalten, sowie Forderungen des Schuldners gegen den Gläubiger aufrechnen. Diese Rechte bleiben auch dann erhalten, wenn der Schuldner davon losgesagt oder seine Verbindlichkeit anerkannt hat. Der Bürge, der seiner Verbindlichkeit nachgekommen ist, kann vom Schuldner Hauptsumme, Zinsen und Aufwendungen beanspruchen, nachdem er diesen über die gegen ihn erhobene Klage informiert hat. Ab dem Zahlungstag hat er auch einen Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Zinsen, berechnet auf die entrichteten Beträge.
Der Schuldner haftet gegenüber dem Bürgen nicht, wenn er seiner Verbindlichkeit nachgekommen ist, bevor er über die vom Bürgen geleistete Zahlung benachrichtigt wurde. Hat der Bürge die Verbindlichkeit ohne den Schuldner darüber zu informieren, erfüllt, hat der Letzte das Recht seine Einwendungen, die er gegen den Gläubiger bei Erfüllung hätte entgegenstellen können, anzurechnen. In beiden Fällen hat der Bürge Anspruch auf das dem Gläubiger unverschuldet Geleistete. Erfüllt der Schuldner die Verbindlichkeit, hat er den Bürgen unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit desselben Schuldners, kann der Bürge, der die Verbindlichkeit erfüllt hat, von den anderen Bürgen die ihnen zufallenden Anteile beanspruchen. Laut Art. 146 GSV soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über, auch wenn dem Schuldner die Bürgschaft nicht bekannt war. Der Bürge tritt auch die Rechte des Gläubigers gegenüber Dritten ein, die ihre Verbindlichkeit durch Pfandrecht oder Hypothek gesichert haben, jedoch nur bis zur Höhe des Anspruches gegen sie, wenn sie Bürgen geworden wären. In Bulgarien erlischt die Bürgschaft, wenn der Gläubige den Bürgen daran hindert, seine Rechte zu übernehmen.
Der Bürge bleibt auch nach Verjährung der Hauptverbindlichkeit verpflichtet, wenn der Gläubiger im Laufe von sechs Monaten gegen den Schuldner geklagt hat. Diese Regelung wird auch in Fällen angewandt, in welchen der Bürge sich auf bestimmte Zeit der Hauptverbindlichkeit verbürgt hat. Die Verlängerung der dem Schuldner durch den Gläubiger eingeräumten Frist wirkt sich gegenüber dem Bürgen nicht aus, wenn er dem nicht zugestimmt hat. Die Unterbrechung der Verjährung im Bezug auf den Schuldner oder seine Ablehnung der abgelaufenen Verjährung berühren den Bürgen nicht; die Unterbrechung der Verjährung in Bezug auf den Bürgen oder seine Absage von der abgelaufenen Verjährung berühren den Schuldner nicht.