Forderungsabtretung in Bulgarien
Gemäß Art. 99 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge kann ein Gläubiger seine Forderung übertragen (Zession), sofern das Gesetz, ein Vertrag oder die Eigenschaft der Forderung nicht anderes bestimmen. Die abgetretene Forderung geht auf den neuen Gläubiger mit den Vorrechten, Vergütungen und den anderen Zusätzen über, einschließlich aufgelaufene Zinsen, sofern nicht anders vereinbart wird. Der alte Gläubiger ist verpflichtet, den Schuldner über die Abtretung in Kenntnis zu setzten und dem neuen Gläubiger alle sich bei ihm befindlichen Unterlagen, womit die Forderung festgehalten wird, zu übergeben, sowie die erfolgte Übertragung schriftlich zu bestätigen. Die Übertragung ist gegenüber Dritten und dem Schuldner bis zu dem Tag, an welchem es dem Letzteren vom alten Gläubiger mitgeteilt wurde, wirksam. Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung. Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat und nur bis zur Höhe von dem, was er für die abgetretene Forderung bekommen hat.
Schuldübernahme
Einer Verbindlichkeit kann auch eine dritte Person als Mitschuldner mit Zustimmung des Gläubigers oder des Schuldners beitreten. Hat der Gläubiger dem Schuldbeitritt zugestimmt, so kann dieser ohne seine Zustimmung nicht aufgehoben oder geändert werden. Der Hauptschuldner und die beigetretene Person haften gegenüber dem Gläubiger gesamtschuldnerisch. Dritte können den Schuldner nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gläubigers substituieren. Der substituierte Schuldner wird von seiner Haftung gegenüber dem Gläubiger entlastet. Die von Dritten geleisteten Sicherheiten erlöschen, wenn sie sich nicht einverstanden erklären dem neuen Gläubiger zu dienen. Pfand und Hypothek, die vom ersten Schuldner geleistet wurden, bleiben in Kraft. Die aus dem abgetretenen Rechtsverhältnis entstammenden Einwendungen des alten Schuldners können gegenüber dem Gläubiger vom neuen Schuldner angezeigt werden.