Verjährung von Ansprüchen in Bulgarien

Die Verjährung ist eine bestimmte Frist, nach deren Ablauf der Rechtsträger das Recht verliert, einen bestehenden Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Verjährungsfristen

Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind in Bulgarien im Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge (GSV) enthalten, aber es gelten auch spezielle Vorschriften, die kürzere Verjährungsfristen vorsehen und andere Vorschriften, die von den allgemeinen Regeln abweichen.

 

~ fünfjährige Verjährungsfrist - Nach Ablauf von fünf Jahren verjähren alle Ansprüche, für die der Gesetzgeber keine andere Frist vorsieht. (Art. 110 GSV)

~ dreijährige Verjährungsfrist - Gemäß Art. 111 GSV verjähren mit Ablauf von drei Jahren:

a) Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen, sofern keine andere Verjährungsfrist vorgesehen ist;

b) Schadensersatzansprüche und Konventionalstrafen bei Nichterfüllung eines Vertrags;

c) Forderungen aus Mieten, Zinsen und sonstigen regelmäßigen Zahlungen;

Innerhalb von drei Jahren verjährt auch der Anspruch auf Aufhebung eines Vertrages. Die dreijährige Verjährungsfrist wird auch auf andere Fälle, die im GSV und andere spezielle Gesetze vorgesehen sind, angewendet.

~ einjährige Verjährungsfrist-

Der Anspruch auf Aufhebung eines Vertrages, der in zwingender Notwendigkeit unter offensichtlich ungünstigen Bedingungen abgeschlossen worden ist, verjährt innerhalb einer einjährigen Frist ab Vertragsabschluss. Einjährig ist auch die Verjährungsfrist beim Verkauf von Liegenschaften mit Mängel (Art.197 GSV) usw.

~ sechsmonatige Verjährungsfrist

Eine sechsmonatige Verjährungsfrist wird bei Ansprüchen wegen Mängel beim Verkauf von beweglichen Sachen vorgesehen (Art. 197 GSV), sowie in anderen im Handelsgesetz vorgesehenen Fällen.

Gemäß Art. 113 GSV sind Abreden über Verkürzung oder Verlängerung von festgelegten Verjährungsfristen unwirksam sowie Lossagung der Verjährung vor ihren Ablauf.

Absolute Verjährungsfrist

Mit Ablauf einer Verjährungsfrist von zehn Jahren erlöschen Geldansprüche gegen natürliche Personen unabhängig von ihrer Hemmung, es sei denn, die Schuld wird aufgeschoben oder gestundet.

Die absolute Verjährung gilt nicht für Ansprüche:

  1. aus der geschäftlichen Tätigkeit von Einzelunternehmern oder natürlichen Personen - Gesellschaftern einer Bürgschaft gemäß Art. 357;
  2. aus unerlaubter Handlung;
  3. aus ungerechtfertigter Bereicherung;
  4. auf Unterhalt;
  5. für Lohn;
  6. für eine Entschädigung nach dem Arbeitsgesetzbuch;
  7. im Zusammenhang mit einer Privatisierungstransaktion;
  8. in Bezug auf Eigentum, das aufgrund einer Rechtsvorschrift zurückgegeben wurde.

Für die absolute Verjährungsfrist gelten die Regelungen für die Hemmung der Verjährung nach Art. 115, als auch der Regel der natürliche Verpflichtung gemäß Art. 118.

 

Beginn der Verjährung

Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Forderung fällig geworden ist. Falls vereinbart wurde, dass die Forderung nach Aufforderung fällig wird, läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit. Für Forderungen aus deliktischem Schadensersatzanspruch beginnt die Verjährungsfrist nach Kenntnis des Täters. Bei Klagen über Schadensersatz wegen Verzug, beginnt die Verjährungsfrist an dem letzten Tag, an welchem die Vertragsstrafe berechnet wird, zu laufen.

Hemmung der Verjährung

Bei der Hemmung wird die Zeit vom Eintritt bis zum Ende des Hemmungsgrundes in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, danach läuft also die noch übrige Verjährungsfrist weiter.

Die Verjährung von Ansprüchen ist gehemmt:

а) zwischen Kindern und Eltern, während Letztere ihre Elternrechte ausüben;

b) zwischen Vormund und Mündel oder Kind und Beistand während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses oder der Beistandschaft;

c) zwischen Ehegatten;

d) bei Forderungen von Personen, deren Vermögen vom Gesetz oder laut gerichtlicher Verfügung verwaltet wird, gegen den Verwalter während der Dauer der Verwaltung;

e) für Schadensersatzansprüche von juristischen Personen gegenüber ihrem Geschäftsführer während der Dauer ihrer Bestellung;

f) für Forderungen von Minderjährigen oder für unmündig erklärte Personen für den Zeitraum, in dem sie keinen gesetzlichen Vertreter oder Vormund haben, und sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in welchem ein Vormund bestellt oder die Rechtsunfähigkeit behoben wurde;

g) für die Dauer der gerichtlichen Verhandlung in Bezug auf die Forderung.

Unterbrechung der Verjährung

Gemäß Art. 116 GSV wird die Verjährung in folgenden Fällen unterbrochen:

а) mit Anerkennung der Forderung des Schuldners;

b) mit Einreichung von Klage oder Einspruch oder Antrag auf Schlichtungsverfahren; werden die Klage oder der Einspruch oder der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben, dann gilt die Verjährung als ununterbrochen;

c) mit Vornahme einer Vollstreckungshandlung.

Ab der Unterbrechung der Verjährung beginnt eine neue Verjährungsfrist. Wurde die Forderung mit gerichtlichem Urteil festgelegt, beträgt die Verjährungsfrist immer fünf Jahre. Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Mit der Hauptforderung verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängigen Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.