Der Darlehensvertrag nach dem bulgarischen Recht
Bei einem Darlehensvertrag nach dem bulgarischen Recht wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag oder ersetzbare Sachen in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen; der Darlehensnehmer dagegen, ist verpflichtet den Geldbetrag oder die Sachen in derselben Art, Menge und Qualität zurückzugeben.
Der Darlehensvertrag ist ein einseitiger unentgeltlicher Realvertrag. Die einzige Formanforderung ist hinsichtlich der Zinsen: Der Darlehensnehmer ist nur nach schriftlicher Vereinbarung verpflichtet, Zinsen zu zahlen. Diese Regelung betrifft die Banken aber nicht.
Im Unterschied zum Leihvertrag sind hier ersetzbare und verbrauchbare Sachen der Vertragsgegenstand.
Vertragswirkung - Pflichten des Darlehensnehmers
Die Hauptpflicht des Darlehensnehmers ist die Sache zurückzugeben. Wichtig hier ist die Regelung, die im Art.240, Abs.4 GSV enthalten ist: der Geldbetrag oder die Sachen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Monats nach Aufforderung zurück zu übergeben. Der Darlehensnehmer gerät in einem Verzug erst nach einem Monat nach der Aufforderung des Darlehensgebers.
Bezüglich eventuellen Pflichten des Darlehensgebers verweist das Gesetz auf die Vorschiften über den Leihvertrag, nämlich dass der Darlehnsgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, bedingt durch verdeckte Mängel der geliehenen Sache, die er dem Darlehensnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mitgeteilt hat.
Art. 241 GSV regelt die sog. Darlehensversprechen. Laut dieser Vorschrift ist bei Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers das Darlehensversprechen hinfällig. D.h. dass der Darlehensgeber die Übergabe der versprochenen Summe oder Sache verweigern kann, indem er sich auf seiner Zahlungsunfähigkeit beruht.
Für das Bankdarlehen gelten besondere Voraussetzungen.