Bulgarien - Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge

Denomination vom 05.07.1999 ist eingeschlossen

Korr. AB 2 vom 3. Januar 1950, veröff. AB 275 vom 22. November 1950, geänd. AB 69 vom 28. August 1951, geänd. AB 92 vom 7. November 1952, geänd. AB 85 vom 1. November 1963, geänd. AB 27 vom 3. April 1973, geänd. AB 16 vom 25. Februar 1977, geänd. AB 28 vom 9. April 1982, geänd. AB 30 vom 13. April 1990, geänd. AB 12 vom 12. Februar 1993, geänd. AB 56 vom 29. Juni 1993, geänd. AB 83 vom 1. Oktober 1996, geänd. AB 104 vom 6. Dezember 1996, geänd. AB 83 vom 21. September 1999, geänd. AB 103 vom 30. November 1999, geänd. AB 34 vom 25. April 2000, erg. AB 19 vom 28. Februar 2003, geänd. AB 42 vom 17. Mai 2005, geänd. AB 43 vom 20. Mai 2005, geänd. AB 36 vom 2. Mai 2006, geänd. AB 59 vom 20. Juli 2007, geänd. AB 92 vom 13. November 2007, geänd. AB 50 vom 30 Mai. 2008

Art. 1. (Wegg. - AB 12 от 1993)

Allgemeiner Teil

I. Grundregeln

Art. 2. (Wegg. - AB 27 von 1973)

Art. 3. (Wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 4. (Wegg. - AB 12 von 1993)

 

II. Quellen der Schuldverhältnisse

1. Akten zur Planung und Regelung der Volkswirtschaft

Art. 5. (Wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 6. (Wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 7. (Wegg. - AB 12 von 1993)

 

2. Verträge

a) Abschluss der Verträge

Art. 8. (geänd. - AB 12 von 1993) Der Vertrag ist eine Abmachung zwischen zwei oder mehreren Personen, um ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen zu gründen, zu regeln oder aufzulösen.

Die Personen machen von ihren Rechten gebrauch, um ihre Interessen zu verfolgen. Sie sind nicht berechtigt, diese Rechte im Widerspruch der Gesellschaftsinteressen auszuüben.

Art. 9. (Geänd. - AB 12 von 1993) Die Vertragsparteien können den Vertragsinhalt frei bestimmen, insofern es in keiner Gesetzes- und Sittenwidrigkeit steht.

(Abs. 2 wegg. - AB 12 von1993)

Art. 10. (Abs. 1 wegg. - AB 83 von 1999, in Kraft ab dem 01.01.2000)

Die Zinsen können bis zu der vom Ministerrat bestimmten Höhe vereinbart werden. Ist der vereinbarte Zinssatz höher, so wird es bis zu dieser Höhe von Rechtswegen reduziert. Das Verzinsen verjährter Zinsen erfolgt nach den Vorschriften der Bulgarischen Nationalbank.

Art. 11. (Wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 12. (Geänd. - AB 12 von 1993) Bei Verhandlungsführung und Vertragsabschluss sind die Parteien verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln. Andernfalls schulden sie einen Schadensersatz.

Art. 13. Der Anbieter ist an sein Angebot bis zum Ablauf der Frist, die darin bestimmt oder den Umständen entsprechend üblich ist, damit die Bestätigung eingesandt werden kann, gebunden.

Wird das Angebot zurückgezogen, ist es unwirksam, wenn die Mitteilung für den Rückzug vor oder spätestens gleichzeitig mit dem Angebot zugestellt wird. Bei fehlender Bestätigungsfrist ist das Angebot hinfällig, falls es vom Anwesenden nicht sofort angenommen wird und bei Nichtanwesenden – nach Ablauf einer Frist, die den Umständen entsprechend für die Zustellung der Bestätigung üblich ist.

Die Annahme ist wirkungslos, wenn die Absage beim Anbieter vor oder spätestens gleichzeitig zugestellt wird.

Wird aus der später zugestellten Bestätigung des Angebots sichtbar, dass es rechtzeitig abgeschickt wurde, ist der Vertrag abgeschlossen, außer der Anbieter setzt die andere Partei in Kenntnis, dass er die Bestätigung für verspätet hält.

Art. 14. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald die Bestätigung vom Anbieter empfangen wurde.

Tritt nach Zustellung der Bestätigung Tod einer der Parteien ein oder Insolvenz, die zum richterlichen Verbot führt, gilt der Vertrag als abgeschlossen.

Der Vertrag gilt als an dem Ort abgeschlossen, an welchen das Angebot unterbreitet wurde.

Art. 15. (Wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 16. (Abs. 1, wegg. - AB 12 von 1993) Enthält das Angebot allgemeine Bedingungen, ist die Bestätigung wirksam, wenn die allgemeinen Bedingungen schriftlich bestätigt wurden.

Bei Unstimmigkeiten zwischen eingetragenen Vereinbarungen und den Bestimmungen der allgemeinen Bedingungen sind die Ersten wirksam, wenn auch die Zweiten nicht gelöscht wurden.

Bei Verträgen mit langfristiger Wirkung gelten Änderungen oder Ergänzungen der allgemeinen Bedingungen für die andere Partei eines bestehenden Vertrags nur dann, wenn sie der anderen Partei mitgeteilt und diese innerhalb der schriftlich eingeräumten Frist nicht abgelehnt wurden.

Art. 17. Haben die Parteien eine Scheinvereinbarung zwecks Verdeckung der tatsächlichen Abmachung geschlossen, werden die Bestimmungen bezüglich des Verdeckten angewandt, sollten die Anforderungen für seinen Bestand vorhanden sein.

Die durch Dritte gewissenhaft vom Erwerber erworbene Rechte der Scheinvereinbarung bleiben bestehen, es sei denn es handelt sich um Rechte auf Liegenschaften, die nach Eintragung der Klage auf Feststellung der Scheinbarkeit erworben wurden.

Diese Regel findet auch für Gläubiger des Erwerbers aus der Scheinvereinbarung Anwendung, die für den betreffenden Gegenstand Sperre oder Verbot verhängt haben.

Art. 18. Die Verträge über Eigentumsübertragung oder Begründung anderer Sachenrechte auf Liegenschaften haben nur mit Notariatsakt zu erfolgen.

Art. 19. Der Vorvertrag über den Abschluss des endgültigen Vertrags der in notarieller Form oder notariell beglaubigter Form zu zeichnen ist, ist schriftlich abzuschließen.

Der Vorvertrag hat Vereinbarungen über die wesentlichen Bestimmungen des endgültigen Vertrags zu enthalten.

Die Parteien des Vorvertrags können den Abschluss des endgültigen Vertrags einklagen. In diesem Fall gilt der Vertrag zum Tag des Inkrafttretens des Urteils als abgeschlossen.

Art. 20. Bei der Auslegung des Vertrags ist der gemeinsame Vertragswillen maßgeblich. Die einzelnen Vereinbarungen sind im Gesamtzusammenhang und jede im Sinne des gesamten Vertragszwecks, der gewöhnlichen Geschäftspraxis, Treu und Glauben auszulegen.

b) Vertragswirkung

Art. 20а. (Neu - AB 12 von 1993) Die Verträge haben die Wirkung eines Gesetzes für diejenigen, die sie abgeschlossen haben.

Die Verträge können nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien oder laut gesetzlichen Bestimmungen geändert, gekündigt, aufgelöst oder aufgehoben werden.

Art. 21. Der Vertrag erwirkt Handlungen zwischen den Parteien und für Dritte – nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Verhindern Dritte fahrlässig die Ausführung des Vertrags, so schulden sie einen Schadensersatz.

Art. 22. Der Vertrag kann zugunsten eines Dritten bedungen werden. Die Abrede zugunsten des Dritten kann nicht aufgehoben werden, nachdem er gegenüber dem Versprechenden oder dem Versprechensempfänger erklärt hat, die Leistung zu fordern. Der Versprechensempfänger kann sich das Recht vorbehalten, diese Abrede aufzuheben oder den Dritten zu ersetzen.

Der Versprechende kann dem Dritten, die sich aus dem Vertrag ergebende Einwände entgegensetzen, jedoch keine Einwände aus anderen Beziehungen mit dem Versprechensempfänger.

Wird der Vertrag zugunsten des Dritten laut Klage der Gläubiger des Versprechensempfängers aufgehoben, ist der Dritte verpflichtet nur das zu erstatten, was der Versprechensempfänger ihm gemäß Vertrag gegeben hat.

Art. 23. Der Versprecher der Verpflichtung oder Handlung eines Dritten ist verpflichtet die andere Partei zu entschädigen, sollte der Dritte seinen Pflichten nicht nachkommen oder die Leistungen nicht vornehmen.

Art. 24. Bei Verträgen zur Übertragung von Liegenschaften und Begründung oder Übertragung von einem anderen dinglichen Recht auf einen bestimmten Gegenstand, tritt die Übertragung oder Begründung mit dem Vertrag in Kraft, ohne dafür den Gegenstand übergeben zu müssen.

Bei Verträgen zur Eigentumsübertragung an gattungsmäßig bestimmten Sachen geht das Eigentum über, wenn die Sachen durch Vereinbarung der Parteien bestimmt werden und mangels solcher Vereinbarungen - bei Übergabe.

Art. 25. Die Wirkung oder Kündigung des Vertrags kann von ein künftiges, ungewisses Ereignis abhängig gemacht werden. Der Eintritt der Bedingung wird angenommen, wenn die vom Ausfall begünstigte Partei den Eintritt absichtlich verhindert hat.

Der Eintritt der Bedingung hat eine Rückwirkung.

C) Unwirksamkeit der Verträge

Art. 26. (Abs. 1 geänd. - AB 12 von 1993) Unwirksam sind gesetzwidrige oder das Gesetz ausweichende Verträge sowie Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, einschließlich Verträge, die sich auf einen noch nicht eröffneten Nachlass beziehen.

Nichtig sind auch die Verträge mit einem unmöglichen Vertragsgegenstand, mangelnder Zustimmung, gesetzwidriger Form, Begründung sowie Scheinverträge. Die Begründung wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen.

(Abs. 3 wegg. – AB 30 von 1990)

(Abs. 4 geänd. - AB 12 von 1993) Die Unwirksamkeit einer Klausel führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrags, wenn diese von Rechtswegen durch zwingende gesetzliche Vorschriften ersetzt oder vermutet werden kann, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtigen Klausen abgeschlossen worden wäre.

Art. 27. Verträge, die zwischen handlungsunfähigen Personen oder ihren Handlungsvertreter mangels Berücksichtigung der dafür vorgesehenen Bestimmungen abgeschlossen wurden sowie die durch Fehler, arglistiger Täuschung, Drohung und zwingende Notwendigkeit gezeichnete Verträge unterliegen der Aufhebung.

Art. 28. Wesentliche Fehler der Eigenschaften des Vertragsgegenstands begründen die Aufhebung des Vertrags. Ist der Vertrag angesichts der Person abgeschlossen, begründet ein Fehler in der Person die Aufhebung.

Die sich auf die Berechnung beziehende Fehler, begründen keine Aufhebung, sondern unterliegen der Abänderung.

Die Aufhebung beantragende Partei, schuldet der anderen Partei eine Entschädigung für die durch den Abschluss des aufzuhebenden Vertrags entstandenen Schäden, außer er beweist, dass er den Fehler nicht zu vertreten hat oder der Fehler der anderen Partei bekannt war.

Art. 29. Betrug begründet die Vertragsaufhebung, sollte eine Partei von der anderen zum Vertragsabschluss arglistig getäuscht worden sein. Geht der Betrug eines Dritten aus, ist die betrogene Partei berechtigt die Vertragsaufhebung zu fordern, wenn beim Abschluss die andere Partei darüber wusste oder es jedenfalls gewusst hätte.

Art. 30. (Geänd. - AB 12 von 1993) Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten durch Erregung begründeter Furcht zur Eingehung des Vertrags bestimmt worden, so unterliegt der Vertrag der Aufhebung.

Art. 31. Kann eine handlungsunfähige Person beim Vertragsabschluss die eigenen Handlungen nicht verstehen und verwalten, unterliegt der Vertrag der Aufhebung.

Die Aufhebung eines solchen Vertrags kann nach Tod dieser Person nicht gefordert werden, es sei denn, dass vor seinem Tod sein Arrest beantragt wurde oder der Nachweis für seine Handlungsunfähigkeit aus diesem Vertrag hervorgeht.

Art. 32. Die Aufhebung ist nur von der Partei zu beantragen, in deren Interesse das Gesetz die Aufhebung zulässt.

Den Anspruch auf Aufhebung verjährt innerhalb drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Volljährigkeit der Person, dem Aufheben des Verbots, der Aufdeckung des Fehlers oder Betrugs oder mit Einstellung der Bedrohung und in den anderen Fällen – ab Datum des Vertragsabschlusses zu laufen.

Der Beklagte laut Klageschrift über die Ausführung eines aufzuhebenden Vertrags, kann durch Einspruch auch nach Ablauf der Verjährungsfrist die Aufhebung beantragen.

Art. 33. Der Aufhebung unterliegt ein Vertrag, der in zwingender Notwendigkeit unter offensichtlich ungünstigsten Bedingungen abgeschlossen wurde. Das Gericht kann einen solchen Vertrag ganz oder nur künftig aufheben. Bietet die andere Partei den Schaden zu beheben an, wird die Aufhebung nicht zugelassen.

Der Anspruch auf Vertragsaufhebung verjährt innerhalb einer einjährigen Frist ab Vertragsabschluss.

Die Aufhebung wegen zwingender Notwendigkeit berührt die Rechte Dritter nicht, die vor Einreichen der Klage erworben wurden.

Art. 34. (Änd. - AB 12 von 1993) Gilt der Vertrag als aufgehoben oder wird er aufgehoben, sind die Parteien verpflichtet, das von der anderen Partei Empfangene zu erstatten.

(Abs. 2, 3, 4, 5, wegg. - AB 12 от 1993)

Art. 35. Der aufzuhebende Vertrag kann von der zur Aufhebung berechtigten Partei durch schriftliche Urkunde bestätigt werden, in welcher die Begründung für das Aufheben anzuzeigen ist.

Der Vertrag wird auch dann bestätigt, wenn die zur Aufhebung berechtigte Partei, diesen freiwillig und ganz oder teilweise erfüllt, trotz Kenntnis über die Begründung zur Aufhebung.

Ein Vertrag, der wegen zwingender Notwendigkeit einer Aufhebung unterliegt, darf nicht bestätigt werden.

 

d) Vertretung

Art. 36. Durch Willenserklärung des Vertretenen oder laut gesetzlicher Bestimmungen ist eine Person zur Vertretung berechtigt.

Die Folgen der Rechtshandlungen, welche vom Vertreter vorgenommen werden, treffen direkt für den Vertretenen ein.

Art. 37. (Geänd. - AB 59 von 2007, in Kraft ab dem 01.03.2008)

Die Vollmacht zum Vertragsabschluss, die vom Gesetzgeber in einer speziellen Form zu erfolgen hat, ist formgemäß einzuhalten; wenn der Vertrag aber in notarieller Form abgeschlossen werden muss, kann die Bevollmächtigung auch schriftlich mit gleichzeitiger notarieller Beglaubigung von Unterschriften und Inhalt stattfinden.

Art. 38. Der Vertreter ist mangels ausdrücklicher Zustimmung des Vertretenden nicht befugt, im Namen des Vertretenen Geschäfte persönlich mit sich selbst oder mit ebenfalls von ihm vertretenen Dritten abzuschließen.

Der Vollmachtgeber hat jederzeit das Recht, die Vollmacht zu widerrufen und der Vollmachtnehmer – diese abzulehnen. Der Verzicht auf dieses Recht seitens des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten ist nichtig.

Art. 39. Der Umfang der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten gegenüber Dritte wird vom Vollmachtgeber bestimmt.

Wurden mehrere Personen mit einem bestimmten Handlungsrecht bevollmächtigt, kann jeder davon die Handlung selbst ausführen, falls von der Ermächtigung nichts weiter folgt.

Art. 40. Vereinbaren der Vertreter und die mit ihm verhandelnde Person etwas, das dem Vertretenen schadet, so bewirkt der Vertrag keine Wirksamkeit für den Vertretenen.

Art. 41. Die Vollmacht wird mit Widerruf oder Ablehnung aufgehoben sowie mit dem Tod des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten oder Arrest und wenn der Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer juristische Personen sind – mit ihrer Auflösung.

Das Aufheben der Vollmacht kann Dritten gegenüber nicht angezeigt werden, die mit dem Bevollmächtigten nach Treu und Glauben verhandelt haben, insofern die Aufhebung einer Eintragung unterliegt und diese wurde auch ausgeführt.

Art. 42. Eine Person, die mangels eingeräumter Vertretungsmacht als Vertreter auftritt, schuldet der anderen Partei, die nach Treu und Glauben gehandelt hat, einen Schadensersatz.

Die Person, aus dessen Namen der Vertrag ohne entsprechend eingeräumter Vertretungsmacht abgeschlossen wurde, hat das Recht diesen zu bestätigen. Die Bestätigung hat in derselben Form zu erfolgen, die für eine Vollmacht zum Vertragsabschluss erforderlich ist.

Art. 43. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, einer weiteren Person Recht zu übertragen, wenn er dafür entsprechend ermächtigt ist oder die Untervollmacht zur Wahrung der Interessen des Vollmachtgebers erforderlich geworden ist.

Die Untervollmacht kann sowohl vom Vollmachtgeber, als auch vom Untervollmachtgeber widerrufen werden.

Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, den Vollmachtgeber über die Untervollmacht unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die notwendigen Informationen über den Unterbevollmächtigten zu geben. Kommt der Bevollmächtigte dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er persönlich für die Handlungen dieser Person.

 

3. Einseitige Willenserklärungen

Art. 44. Die Regelungen bezüglich der Verträge finden für die einseitigen Willenserklärungen entsprechende Anwendung in den Fällen, für welche der Gesetzgeber das Begründen, Ändern oder Auflösen von Rechte und Pflichten zulässt.

 

4. Unerlaubte Schadenszufügung

Art. 45. Wer eines anderen Schaden zugefügt hat, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. In allen Fällen einer unerlaubten Schadenszufügung wird die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Art. 46. Bei Notwehr wird keine Haftung für Schäden getragen.

Bei zwingender Notwendigkeit sind die zugefügten Schäden zu beseitigen.

Art. 47. Eine Person, die ihre Handlungen nicht verstehn oder leiten kann, haftet für die Schäden, die sie in diesem Zustand zugefügt hat nicht, es sein denn die Unfähigkeit ist persönlich zu vertreten.

Für von einer handlungsunfähigen Person zugefügten Schäden haftet die aufsichtspflichtige Person, außer diese war nicht in der Lage den Eintritt zu verhindern.

Art. 48. Eltern und Adoptiveltern, die Elternrechte ausüben, haften für Schäden, die von ihren minderjährigen und bei ihnen wohnenden Kindern verursacht wurden.

Der Vormund haftet für Schaden, der von bei ihm lebenden Mündel verursacht wurde.

Diese Personen tragen keine Haftung, wenn sie nicht in der Lage waren dein Eintritt der Schäden verhindern zu können.

Art. 49. Der Auftraggeber haftet für Schaden, der von seinen oder aufgrund der Ausführung der auferlegten Arbeit seitens des Beauftragten verursacht wurde.

Art. 50. Für Schäden durch Gegenstände jeder Art haften Eigentümer und Person, unter deren Aufsicht sie sich befinden, solidarisch. Wurden die Schäden von Tieren verursacht, haften diese Personen auch wenn das Tier weggelaufen oder sich verlaufen hat.

Art. 51. Ein Schadensersatz ist für alle direkt oder unmittelbar von der Beschädigung folgenden Mängel zu entrichten. Es kann einmalig oder in Raten ausgezahlt werden.

Hat der Betroffene für den Schadenseintritt beigetragen, kann der Schadensersatz gemindert werden.

Wurde ein Schadensersatz für eingetretene Arbeitsunfähigkeit zugesprochen, kann dieser gemindert oder erhöht werden, wenn sich die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen im Zusammenhang mit den verursachten Schäden ändert.

Art. 52. Der Schadensersatz für Sachbeschädigungen wird vom Gericht bestimmt.

Art. 53. Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, haften sie solidarisch.

Art. 54. Die Person, die für von einer anderen Person schuldhaft verursachten Schäden haftet, kann den Betrag dafür gegen diese einklagen.

 

5. Ungerechtfertigte Bereicherung

Art. 55. Wer durch die Leistung eines anderen oder sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer moralischen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Art. 56. Tilgt jemand irrtümlich eine fremde Verbindlichkeit, ist er zum Rückforderungsanspruch vom Gläubiger berechtigt, außer der Letzte hat nach Treu und Glauben auf das Dokument oder auf die Tilgung der Forderung verzichtet. Im letzten Fall übernimmt der die Verbindlichkeit Tilgende die Rechte des Gläubigers.

Art. 57. Ist ein bestimmter Gegenstand herauszugeben, schuldet der Empfänger zum Zeitpunkt der Aufforderung auch seine Früchte.

Bei Untergang des zurückzuerstattenden Gegenstands nach dem Zeitpunkt der Aufforderung oder der Empfänger hat diesen entfremdet oder verbraucht, nachdem er zur Kenntnis genommen hat diesen ohne rechtlichen Grund zu halten, ist er zum Wertersatz oder zum Ersatz des dafür erlangten Erlöses, wenn er höher liegt, verpflichtet. Bei Untergang des Gegenstandes oder Entfremdung oder Verbrauch seitens des Empfängers vor dem Zeitpunkt der Aufforderung ist er zur Erstattung der durch Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung, ausschließlich der Früchte, verpflichtet.

Art. 58. Unterliegt ein Handlungsunfähiger der Herausgabe, erstreckt sich diese auf die gezogenen Nutzungen.

Art. 59. Wer durch die Leistung eines anderen oder sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet und zwar bis zur Höhe der Verarmung.

Dieses Recht wird dann begründet, wenn keine andere Klage, mit welcher sich der Verarmte schützen kann, vorliegt.

 

6. Geschäftsführung ohne Auftrag

Art. 60. Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft zu führen bis der Geschäftsherr in der Lage ist, dieses selbst zu übernehmen.

Er unterliegt einer Sorgfaltspflicht als bestünde eine Ermächtigung.

Seine Haftung kann in Anbetracht der besonderen Umstände, unter welchen er die Sorge für das fremde Geschäft übernommen hat, gemildert werden.

Art. 61. Wurde das Geschäft angebracht besorgt und im fremden Interesse gut geführt, ist der Betroffene verpflichtet den Pflichten, die in seinen Namen übernommen wurden, nachzukommen, den Geschäftsleiter für die von ihm persönlich übernommenen Pflichten zu vergüten, seine Kosten und Aufwendungen mit den Zinsen ab dem Tag ihrer Aufwendung zu ersetzen.

Wurde das Geschäft auch im eigenen Interesse besorgt, haftet der Betroffene nur bis zur Höhe seiner Bereicherung.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch, haftet der Letzte nach den Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung.

Art. 62. Hat der Betroffene der Geschäftsführung eingewilligt, gelten die Bestimmungen der Vertretungsmacht.

III. Wirksamkeit der Verpflichtungen

1. Erfüllung

Art. 63. (Abs. 1 geänd. - AB 12 von 1993) Jede Vertragspartei verpflichtet sich dem Vertrag obliegenden Pflichten genau und nach Treu und Glauben zu erfüllen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und die andere Partei bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf derselben Weise nicht zu verhindern.

Sieht das Gesetz keine andere Weise vor, sind die Pflichten mit der Sorgfalt eines guten Geschäftsmanns auszuführen.

Art. 64. Ist nur ein Gegenstand der Gattung nach herauszugeben, ist vom Schuldner ein Gegenstand mit einer mittleren Mindestqualität zu übergeben.

Art. 65. Der Gläubiger kann nicht gezwungen werden, etwas anderes als das Geschuldete anzunehmen.

Willigt der Gläubiger ein Ersatz für das Geschuldete in Besitz zu nehmen, so werden bei Zwangsvollstreckung oder versteckter Mängel des Empfangenen, die Bestimmungen des Verkauf angewandt.

Ist dem Gläubiger eine Forderung anstatt das Geschuldete übertragen, wird die Verbindlichkeit nach Forderungseinzug getilgt, sofern nicht anders vereinbart.

Art. 66. Der Gläubiger kann dazu gezwungen nicht werden eine Teilleistung anzunehmen, trotz Teilbarkeit der Verbindlichkeit.

Art. 67. (Wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 68. Ist der Erfüllungsort gesetzlich, vertraglich oder der Eigenschaft der Leistung nach nicht bestimmt, ist die Erfüllung wie folgt zu erbringen:

a) für Zahlungen – am Wohnsitz des Gläubigers zum Zeitpunkt der Erfüllung der Leistung;

b) für Lieferung einer bestimmten Sache – an dem Ort, in dem es sich bei Entstehung der Schuld befindet;

c) für alle anderen Fälle – am Wohnort des Schuldners bei Entstehung der Schuld.

Art. 69. Wurde keine Zeit für die Leistung bestimmt, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.

Ist die Erfüllung dem Willen oder der Möglichkeiten des Schuldners überlassen, kann der Gläubiger vom Bezirksgericht beantragen, dem Schuldner eine angemessene Frist einzuräumen.

Art. 70. Folgt aus dem Willen der Parteien oder Eigenschaft der Leistung nichts anderes, gilt die Erfüllungsfrist zugunsten des Schuldners vereinbart.

Der Gläubiger kann die Leistung vorzeitig erbringen, außer die Frist wurde auch zugunsten des Gläubigers vereinbart.

Bei verzinsliche Zahlungsverbindlichkeiten ist der Schuldner zur vorzeitigen Tilgung und Abzug der Zinsen bis zum Ablauf der Frist berechtigt.

Art. 71. Die Erfüllung einer befristeten Verbindlichkeit kann vom Gläubiger vorzeitig gefordert werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig geworden ist, oder durch seine Handlungen die dem Gläubiger geleisteten Sicherheiten gemindert hat oder ihm die vereinbarten Sicherheiten nicht übergeben hat.

Art. 72. Eine Frist, die nach Monate bestimmt ist, endigt mit dem Ablauf des letzten Monats; fehlt in dem letzten Monat der für den Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist, endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Woche. Bei einer nach Tagen bestimmte Frist wird der Tag des Ereignisses oder des Fristbeginns nicht berücksichtigt. Die Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages.

Trifft das Fristende auf einen Feiertag, so endigt die Frist an den ersten folgenden Werktag.

Läuft die Frist in einer bestimmten Tagesanzahl vor einen bestimmten Tag aus, wird dieser Tag und der Tag des Ablaufs der Frist nicht berücksichtigt.

Schriftlicher Erklärungen und Mitteilungen jeder Art sind fristgemäß erfüllt, wenn sie per Post, Telegraf oder Radiogramm bis zum Ablauf der 24. Stunde vom letzten Tag der Frist zugestellt wurden.

Unter Anfang des Monats wird der Erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

Art. 73. Ein Dritter kann die Leistung gegen den Willen des Gläubigers bewirken, es sein denn dieser ist an die Leistung des Schuldners in Person interessiert.

(Abs. 2 wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 74. Liegt ein berechtigtes Interesse an der Erfüllung fremder Schuld, tritt derjenige die Rechte des Gläubigers an.

Art. 75. Die Erfüllung der Verbindlichkeit muss gegenüber dem Gläubiger oder einer von ihm, vom Gericht oder Gesetz bevollmächtigten Person geleistet werden. Andernfalls ist die Erfüllung nur dann ordnungsgemäß, wenn der Gläubiger es bestätigt oder davon Gebrauch gemacht hat.

Der Schuldner wird von seiner Pflicht befreit, wenn er seine Verpflichtung gegenüber einer Person nach Treu und Glauben geleistet hat, die anhand unmissverständlicher Umstände zur Annahme der Erfüllung bevollmächtigt ist. Der tatsächliche Gläubiger ist berechtigt, vom Empfänger der Erfüllung einzufordern. Die Erfüllung gegenüber eines handlungsunfähigen Gläubigers befreit den Schuldner, wenn diese zugunsten des Gläubigers erfolgte.

(Neu - AB 83 von 1996) Setzt die Zahlung, das Belasten oder Verbuchen eines Kontos voraus, ist die Verbindlichkeit mit dem Verbuchen des Gläubigerkontos erfüllt.

Art. 76. Sind mehrere gleichartige Verbindlichkeiten gegenüber ein und derselben Person zu erfüllen und die Erfüllung für die Tilgung aller nicht ausreichend, kann der Schuldner anweisen, welche er erfüllt. Hat er das nicht angegeben, wird die belastendste Verbindlichkeit getilgt. Bei mehreren gleich belastende Verbindlichkeiten, wird die Älteste davon getilgt und falls alle gleichzeitig begründet wurden – werden sie anteilig erfüllt.

Reicht die Erfüllung zur Deckung der Zinsen, Kosten und Hauptsummen nicht aus, werden zuerst die Kosten, danach die Zinsen und zuletzt die Hauptsumme getilgt.

Art. 77. Bei Erfüllung der Verbindlichkeit kann der Schuldner vom Gläubiger eine Quittung verlangen.

Wurde für die Verbindlichkeit ein Schuldschein vom Schuldner ausgestellt, kann dessen Rückgabe ebenfalls eingefordert werden.

Bezieht sich der Schein auch auf andere Rechte des Gläubigers oder hat der Schuldner seine Verpflichtung nur teilweise erfüllt, ist der Gläubiger verpflichtet, auf dem Schein die empfangene Erfüllung zu vermerken und dem Schuldner eine Quittung auszustellen.

Ist der Schein verloren gegangen, muss der Gläubiger in der ausgestellten Quittung auch diesen Umstand vermerken.

Art. 78. Die Kosten für die Erfüllung sind vom Schuldner zu tragen und bei Änderung des Erfüllungsorts gehen die durch die Änderung gestiegenen Kosten auf Rechnung der dafür verantwortlichen Partei.

 

2. Nichterfüllung

Art. 79. Erfüllt der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht genau, hat der Gläubiger den Anspruch auf Erfüllung sowie Schadensersatz wegen Verzug oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Wird die verwirkte Strafe statt Erfüllung verlangt, kann der Schuldner das erstmalig Geschuldete zusammen mit dem Schadensersatz wegen Verzug vorschlagen, wenn der Gläubiger die Erfüllung noch begehrt.

Art. 80. Besteht die Verbindlichkeit in einer Handlung, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist nach Antrag der Gläubiger berechtigt, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

Besteht die Verbindlichkeit darin, eine Handlung nicht vorzunehmen, ist der Gläubiger auf Antrag berechtigt, das durch Verletzung der Verbindlichkeit Durchgeführte auf Kosten des Schuldners beseitigen zu lassen.

Art. 81. Der Schuldner haftet nicht, wenn er die Unmöglichkeit der Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.

Verfügt der Schuldner nicht über genügend Geldmittel, um die Verbindlichkeit zu erfüllen, so befreit ihn das nicht von seiner Haftung.

Art. 82. Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn, sofern dieser aus der Nichterfüllung direkt und unmittelbar folgt und bei Begründung der Verbindlichkeit zu erwarten ist. Hat der Schuldner jedoch nicht nach Treu und Glauben gehandelt, haftet er für alle direkte und unmittelbare Schäden.

Art. 83. Ergeht die Nichterfüllung durch Umstände, die der Gläubiger zu vertreten hat, kann das Gericht den Schadensersatz mindern oder den Schuldner von seiner Haftung befreien.

Der Ersatz seitens des Schuldners für Schaden, dessen Eintritt der Gläubiger hätte mit Sorgfalt eines guten Geschäftsmanns hätte verhindern können, wird ausgeschlossen.

Art. 84. Wenn die Frist der Verbindlichkeit bestimmt ist, befindet sich der Schuldner mit dem Verstreichen des Termins im Verzug. Ist dieser Tag nach dem Tod des Schuldners nicht abgelaufen, sind die Erben nach Ablauf von 7 Tagen nach Aufforderung in Verzug.

Wurde für die Erfüllung kein Tag bestimmt, ist der Schuldner nach Aufforderung des Gläubigers im Verzug.

Bei Verbindlichkeit wegen aus einer deliktischen Handlung entstandenen Schadens ist der Schuldner ohne Aufforderung im Verzug.

Art. 85. Ist der Schuldner im Verzug, muss er Schadensersatz leisten, auch wenn die Erfüllung aus einem Grund unmöglich wird, den er auch vorher nicht zu verschulden hätte, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Gläubiger die Schäden auch bei rechtzeitiger Erfüllung erlitten hätte.

Art. 86. Bei Nichterfüllung einer Geldforderung, ist der Schuldner zu einem Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zum Tag des Verzugs verpflichtet. Für tatsächlich erlittene Schäden in größerem Umfang kann der Gläubiger einen Schadensersatz nach den allgemeinen Bestimmungen verlangen.

Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes wird vom Ministerrat bestimmt.

Art. 87. Leistet der Schuldner aus einem gegenseitigen Vertrag seine Verpflichtungen durch eigenes Verschulden nicht, ist der Gläubiger berechtigt den Vertrag zu kündigen, indem er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Erfüllung einräumt mit der Ermahnung, dass der Vertrag mit Ablauf der Nachfrist als gekündigt gilt. Bei schriftlichen Verträgen hat die Mahnung ist Schriftform zu erfolgen.

Der Gläubiger ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn dem Schuldner die Erfüllung nicht mehr ganz oder teilweise zuzumuten ist, wenn durch den Verzug des Schuldners diese nutzlos geworden ist oder die Verbindlichkeit unbedingt zur bestimmten Zeit zu erfolgen hatte.

Die Kündigung von Verträgen, mit welchen Sachenrechte übertragen, begründet, anerkannt oder aufgelöst werden, werden auf gerichtlichem Wege geregelt. Schlägt der Beklagte eine Erfüllung im Laufe des Verfahrens vor, kann das Gericht eine angemessene Frist je nach Umständen einräumen.

Die Kündigung des Vertrags ist unzulässig, wenn der nichterfüllte Teil der Verpflichtung in Anbetracht des Gläubigerinteresses geringfügig ist.

Das Kündigungsrecht verjährt innerhalb einer fünfjährigen Frist.

Art. 88. Bei Dauerverträgen oder Regelverträge hat die Kündigung eine rückwirkende Kraft. Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Die Kündigung von Verträgen unterliegt der Eintragung und berührt die Rechte Dritter vor Eintragung der Klageschrift nicht.

Art. 89. Erlischt eine Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag durch die Unmöglichkeit der Erfüllung der einen Partei, wird der Vertrag von Rechts wegen aufgelöst. Handelt es sich nur um eine Teilunmöglichkeit, ist die andere Partei berechtigt auf Minderung der Gegenleistungspflicht oder Lösung des Vertrags auf gerichtlichem Weg, wenn kein Interesse an der Teilerfüllung vorhanden ist.

Art. 90. Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er die geschuldete Leistung verweigern, bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird.

In diesen Fällen wird der Beklagte zur gleichzeitigen Erfüllung mit dem Kläger verurteilt.

Ist aus den Umständen ersichtlich, dass eine der Parteien ihre Verbindlichkeiten nicht nachkommen würde, ist die andere Partei zur Verweigerung der Gegenleistung berechtigt, außer gegen entsprechender Sicherheitsleistung.

Art. 91. Wer im Zusammenhang mit Erhalt, Wartung, Reparatur oder Ausbesserung eines fremden beweglichen Gegenstands oder durch diesen entstandene Schäden einen Anspruch auf Ersatz hat, so hat er bis zur Befriedigung ein Zurückbehaltungsrecht, es sein denn, dass er ungewissenhaft handelt.

Handelt es sich beim zurückbehaltenen Gegenstand um Waren, ist der Gläubiger berechtigt eine Menge von ihnen zurückzubehalten, die seine Forderung befriedigt.

(Abs. 3 wegg. – AB 12 von 1993)

Wird eine entsprechende Vergütung geleistet, ist das Zurückbehalten unberechtigt.

Der Gläubiger, der das Zurückbehalten ausübt, ist zur bevorzugten Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand berechtigt.

(Abs. 6 wegg. – AB 12 von 1993)

Art. 92. Die Vertragsstrafe vergütet die Erfüllung der Verbindlichkeit und dient als Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohne Nachweispflicht.

Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Schadensersatz auch für größere Schäden.

(Abs. 2 wegg. - AB 12 von 1993, neu - AB 83 von 1996) Liegt die Vertragsstrafe deutlich über den Wert der entstandenen Schäden oder ist die Verbindlichkeit unvorschriftsmäßig oder teilweise erfüllt, kann das Gericht den Wert mindern.

(Abs. 3 und 4 wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 93. Die Anzahlung dient als Nachweis, dass der Vertrag abgeschlossen ist und vergütet dessen Erfüllung.

Kommt die Anzahlung leistende Partei ihren Pflichten nicht nach, ist die Gegenpartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Anzahlung zurückzubehalten. Wird die Verbindlichkeit seitens der die Anzahlung erhaltenden Partei nicht erfüllt, hat die andere Partei bei Vertragsrücktritt Anspruch auf den doppelten Betrag der Anzahlung.

Bevorzugt die nicht schuldige Partei die Vertragserfüllung, ist der Schadensersatz nach den allgemeinen Bestimmungen festgelegt.

Art. 94. Abreden, womit im Voraus die Haftung des Schuldners beim Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt wird, sind nichtig.

(Abs. 2 wegg. - AB 12 von 1993)

3. Verzug des Gläubigers

Art. 95. Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt oder dem Schuldner für die Erfüllung der Verbindlichkeit notwendige Mitwirkung nicht leistet.

Art. 96. Kommt der Gläubiger in Verzug, so geht die Gefahr an ihn über; kam der Schuldner ebenfalls im Verzug, wird er von den Folgen befreit.

Die Aufwendungen, die durch den Verzug des Gläubigers erfolgten, gehen auf Kosten des Gläubigers.

Art. 97. Besteht die Verbindlichkeit in Herausgabe einer Sache und der Gläubiger kommt in Verzug, kann der Schuldner sich entlasten, indem er die Sache zur Aufbewahrung in einem von dem am Erfüllungsort zuständigen Bezirksgericht bestimmten Platz übergibt. Geld, Wertpapiere und Wertgegenstände können auch ohne Genehmigung des Gerichts in der Bank am Erfüllungsort zur Verwahrung abgegeben werden.

Handelt es sich bei dem herauszugebenden Gegenstand um schnell verderbliche Waren oder es veranlässt unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten oder Unannehmlichkeiten, aber auch wenn es von Natur aus nicht eingesetzt werden kann, ist der Schuldner nach Benachrichtigung des Gläubigers dazu berechtigt, vom Bezirksgericht eine Genehmigung zur Veräußerung zu beantragen und den Erlös in der Bank auf den Namen des Gläubigers zu hinterlegen.

Die Aufbewahrungsübergabe erwirkt keine Handlung, wenn der Schuldner das Angelegte abhebt, bevor es vom Gläubiger angenommen wird.

Art. 98. Ist die Verbindlichkeit nicht mit Übergabe einer Sache verbunden und der Gläubiger die Erfüllung verweigert oder erforderliche Mitwirkungspflicht nicht leistet, ist der Schuldner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und hat Anspruch auf Schadensersatz für die Aufwendungen wegen des Verzugs des Gläubigers.

 

IV. Übertragung von Forderungen und Verbindlichkeiten

Art. 99. Der Gläubiger kann seine Forderung übertragen, sofern durch Gesetz, Vertrag oder die Eigenschaft der Forderung nicht anders bestimmen.

Die abgetretene Forderung geht auf den neuen Gläubiger mit den Vorrechten, Vergütungen und den anderen Zusätzen über, einschließlich aufgelaufene Zinsen, sofern nicht anders vereinbart.

Der alte Gläubiger ist verpflichtet, den Schuldner über die Abtretung in Kenntnis zu setzten und dem neuen Gläubiger alle sich bei ihm befindlichen Unterlagen, womit die Forderung festgehalten wird, zu übergeben sowie die erfolgte Übertragung schriftlich zu bestätigen.

Die Übertragung ist gegenüber Dritte und dem Schuldner zum Tag, an welchem es dem Letzten vom alten Gläubiger mitgeteilt wurde, wirksam.

Art. 100. Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung.

Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat und nur bis zur Höhe von dem, was er für die abgetretene Forderung bekommen hat.

Art. 101. Einer Verbindlichkeit kann auch eine dritte Person als Mitschuldner mit Zustimmung des Gläubigers oder des Schuldners beitreten. Hat der Gläubiger dem Schuldbeitritt zugestimmt, so kann dieser ohne seine Zustimmung nicht aufgehoben oder geändert werden. Hauptschuldner und die beigetretene Person haften gegenüber dem Gläubiger gesamtschuldnerisch.

Art. 102. Dritte können den Schuldner nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gläubigers substituieren. Der substituierte Schuldner wird von seiner Haftung gegenüber dem Gläubiger entlastet.

Die von Dritten geleisteten Sicherheiten erlöschen, wenn sie sich nicht einverstanden erklären dem neuen Gläubiger zu dienen. Pfand und Hypothek, die vom ersten Schuldner geleistet wurden, bleiben in Kraft.

Die aus dem abgetretenen Rechtsverhältnis entstammende Einwände des alten Schuldners können gegenüber dem Gläubiger vom neuen Schuldner angezeigt werden.

 

V. Erlöschen der Schuldverhältnisse

1. Aufrechnung, Wiederaufnahme und Erlass

Art. 103. Schulden sich zwei Personen gegenseitig Geld oder gleichartige und ersetzbare Sachen, so kann bei Fälligkeit und Zahlungsfähigkeit der eigenen Forderung mit der fälligen Forderung der anderen Person ausgeglichen werden.

Die Aufrechnung ist auch nach Verjährung der Forderung möglich, wenn dies vor Ablauf der Verjährungsfrist zulässig gewesen wäre.

Hat der Schuldner der Abtretung der Forderung zugestimmt, ist er nicht berechtigt, seine Verpflichtung gegen seine Forderung vom alten Gläubiger anzurechnen.

Art. 104. Die Aufrechnung erfolgt durch Benachrichtigung der Gegenpartei. Es kann keiner Frist oder Bedingung unterstellt sein, außer der Bedingung, dass die vor Gericht erhobenen Forderungen berücksichtigt werden.

Gegenseitige Forderungen gelten als erlöschen bis zur Höhe der niedrigeren davon zum Tag, an welchem die Verrechnung hätte ausgeführt werden können.

Art. 105. Ohne Zustimmung des Gläubigers können keine Forderungen verrechnet werden, die keiner Zwangsvollstreckung unterliegen, Forderungen die durch vorsätzliche gesetzwidrige Handlungen entstanden sind und Steuerforderungen.

Art. 106. (Wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 107. Die Forderung wird wieder aufgenommen, wenn sie mit einer anderen nach Einverständnis des Gläubigers ausgetauscht wird. In diesen Fällen bleiben die Sicherheiten der alten Verbindlichkeit für die Neue bestehen, wenn sie die leistenden Personen dem zugestimmt haben.

(Abs. 2 wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 108. Die Forderung wird erlassen, wenn sich der Gläubiger von seiner Forderung durch Vertrag mit dem Schuldner lossagt.

Art. 109. Die Forderung erlischt, wenn sich die private Urkunde im Besitz des Schuldners ist, sofern nachgewiesen wird, dass sie ihm unfreiwillig zurückgegeben wurde.

2. Verjährung

Art. 110. Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren alle Forderungen, für die der Gesetzgeber keine andere Frist vorsieht.

Art. 111. Mit Ablauf von drei Jahren verjähren:

a) Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, sofern keine andere Verjährungsfrist vorgesehen ist;

b) (geänd. – AB 12 von 1993) Schadensersatzansprüche und Konventionalstrafen bei Nichterfüllung eines Vertrags;

c) Forderungen aus Mieten, Zinsen und sonstige regelmäßige Zahlungen;

d) (wegg. AB 12 von 1993)

Art. 112. (Geänd. - AB 16 von 1977, wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 113. Abreden über Verkürzung oder Verlängerung von festgelegten Verjährungsfristen sind unwirksam sowie Lossagung der Verjährung vor ihren Ablauf.

Art. 114. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem die Forderung zu leisten ist.

Ist eine Leistung der Verbindlichkeit nach Aufforderung vereinbart, läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit.

Für Forderungen aus deliktischer Schadensersatzanspruch beginnt die Verjährungsfrist nach Ausfindigmachen des Täters.

(Neu Abs. 4 - AB 12 von 1993) Bei Klagen über Schadensersatz wegen Verzug, beginnt die Verjährungsfrist ab dem letzten Tag, an welchem die Vertragsstrafe berechnet wird, zu laufen.

Art. 115. Die Verjährung von Ansprüchen ist gehemmt:

а) zwischen Kindern und Eltern, während die Letzten ihre Elternrechte ausüben;

b) zwischen Vormund und Mündel oder Kind und Beistand während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses oder der Beistandschaft;

c) zwischen Ehegatten;

d) bei Forderungen von Personen, deren Vermögen vom Gesetz oder laut gerichtlicher Verfügung verwaltet wird, gegen den Verwalter während der Dauer der Verwaltung;

e) für Schadensersatzansprüche von juristischen Personen gegenüber ihre Geschäftsleiter während der Dauer ihrer Bestellung;

f) für Forderungen von Minderjährigen oder unter Arrest gestellten Personen für den Zeitraum, für welchen sie keinen gesetzlichen Vertreter oder Vormund haben und sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird;

g) für die Dauer der gerichtlichen Verhandlung im Bezug auf die Forderung.

Läuft die Verjährungsfrist ab, während Gläubiger oder Schuldner unter militärischer Mobilisierung sind, kann die Klage innerhalb 6 Monaten nach ihrer Demobilisierung eingereicht werden.

Art. 116. Die Verjährung beginnt neu:

а) mit der Anerkennung der Forderung des Schuldners;

b) mit Einreichung der Klage oder Einspruch oder Antrag auf Schlichtungsverfahren; werden die Klage oder Einspruch oder der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben, gilt die Verjährung als ununterbrochen;

c) mit Vornahme einer Vollstreckungshandlung.

Art. 117. Ab der Unterbrechung der Verjährung beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(Abs. 2 geänd. - AB 12 von 1993) Wurde die Forderung mit gerichtlichem Urteil festgelegt, beträgt die Verjährungsfrist immer fünf Jahren.

Art. 118. Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.

Art. 119. Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Art. 120. (Geänd. - AB 16 von 1977 und AB 30 von 1990) Die Verjährung wird auf dienstlichem Wege nicht angewandt.

(Abs. 2 wegg. - AB 30 von 1990)

(Abs. 3 wegg. - AB 30 von 1990)

(Abs. 4 wegg. - AB 30 von 1990)

 

VI. Besondere Arten von Schuldverhältnisse

1. Gesamtschuldverhältnisse

Art. 121. Außer in den vom Gesetzt vorgesehenen Fällen, haften zwei oder mehrere Schuldner gesamtschuldnerisch nur nach entsprechender Vereinbarung.

(Abs. 2 wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 122. Der Gläubiger ist berechtigt, die gesamte Verbindlichkeit von jedem der Schuldner zu verlangen.

Ansprüche an einen gesamtschuldnerisch haftenden Schuldner berührt die Rechte des Gläubigers gegenüber den anderen Mitschuldnern nicht.

Ein gesamtschuldnerisch haftender Schuldner darf die persönlichen Einwände seiner Mitschuldner gegenüber dem Gläubiger nicht anzeigen.

Art. 123. Die Erfüllung seitens eines gesamtschuldnerisch haftenden Schuldners wirkt auch für die übrigen Schuldner. Übergibt ein gesamtschuldnerisch haftender Schuldner eine Sache statt der Erfüllung, wird mit einen gesamtschuldnerisch haftenden Schuldner abgerechnet und bei Verzug des Gläubigers gegenüber einen gesamtschuldnerisch haftenden Schuldner, so wird das auf alle gesamtschuldnerisch Haftenden wirksam.

Der gesamtschuldnerisch haftende Schuldner ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeit gegen Leistungen seiner Mitschuldner gegenüber dem Gläubiger zu verrechnen.

Art. 124. Die Wiederaufnahme der Verbindlichkeit eines gesamtschuldnerisch haftenden Schuldners entlastet die Mitschuldner, sofern der Gläubiger seine Rechte ihnen gegenüber aufrechterhalten hat.

Der Erlass zugunsten eines gesamtschuldnerisch haftenden Schuldners entlastet auch die Mitschuldner, sofern der Gläubiger seine Rechte ihnen gegenüber aufrechterhalten hat. Im letzteren Fall wird die Verpflichtung der anderen mit dem Anteil des Schuldners gemindert, dem die Verpflichtung erlassen wurde.

Ist Gläubiger und gesamtschuldnerisch haftender Schuldner ein und dieselbe Person, wird die Verbindlichkeit der anderen für den Teil dieses Schuldners getilgt.

Art. 125. Unterbrechung und Aufhebung der Verjährung gegenüber einen gesamtschuldnerisch haftenden Schuldner wirkt sich auf die Mitschuldner nicht aus, aber wenn der Schuldner, für welchen die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist, seiner Verbindlichkeit nachkommt, kann er den laut Verjährung Entlasteten seine Ansprüche anzeigen.

Die Entsagung der Verjährung eines gesamtschuldnerisch haftenden Schuldners erwirkt keine Handlungen gegenüber den Mitschuldner; dieser ist zu keinen Ansprüchen gegenüber den laut Verjährung Entlasteten berechtigt.

Art. 126. Ist die Erfüllung unmöglich und nur ein Schuldner verantwortlich, ist der Gläubiger berechtigt einen Schadensersatz nur von ihm zu verlangen. Die restlichen Schuldner haften nur für den Wert der ursprünglichen Schuld solidarisch.

Der Verzug eines solidarisch haftenden Schuldners hat keine Wirkung gegenüber den Mitschuldnern.

Art. 127. Sofern nichts anderes von den gesamtschuldnerisch haftenden Schuldnern vereinbart, ist jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet.

Jeder gesamtschuldnerisch haftender Schuldner, der über sein Teil geleistet hat, kann von den Mitschuldnern die Differenz einfordern. Wird einer der Letzteren zahlungsunfähig, wird der Verlust zwischen den Mitschuldnern, einschließlich denjenigen, der geleistet hat, anteilig verteilt.

Hat der gesamtschuldnerisch haftende Schuldner, der geleistet hat, dem Gläubiger keinen gemeinsamen Einspruch entgegengesetzt oder die Mitschuldner über die Erfüllung nicht in Kenntnis gesetzt, haftet er ihnen gegenüber für die entstandenen Schäden.

2. Unteilbare Leistungen

Art. 128. Eine Forderung ist unteilbar, wenn das Geschuldete seiner Beschaffenheit oder dem Vorhaben der Vertragsparteien nach, nicht teilbar ist.

In beiden Fällen bleibt die Forderung auch gegenüber der Erben des Schuldners unteilbar.

Art. 129. Der Gegenstand der unteilbaren Verbindlichkeit ist allen Gläubigern zusammen zurückzugeben. Jeder der Gläubiger ist berechtigt die Verwahrung der Sache laut Art. 97 zu fordern.

In den restlichen Fällen finden gegenüber den unteilbaren Verbindlichkeiten die Bestimmungen der solidarischen Verpflichtungen Anwendung.

3. Wahlschuld

Art. 130. Bei Verbindlichkeiten mit Wahlrecht steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

Die Wahl ist nach Benachrichtigung der anderen Partei unwiderrufbar und ist sie eines Dritten überlassen – bei Benachrichtigung beider Parteien. Im Falle, dass die zu benachrichtigende Partei aus mehreren Personen besteht ist die Wahl bei Benachrichtigung einer davon unwiderrufbar.

Art. 131. Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl innerhalb der bestimmten Frist oder bei Mangel einer solchen Frist – bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Verbindlichkeit nicht an, geht das Wahlrecht auf den Gläubiger über.

Nimmt der wahlberechtigte Gläubiger die Wahl innerhalb der dafür bestimmten Frist oder bei Mangel einer solchen Frist – bis zum vom Schuldner bestimmten Zeitpunkt nicht an, geht das Wahlrecht auf dem Schuldner über.

Ist die Wahl eines Dritten überlassen und dieser übt sie innerhalb der eingeräumten Frist nicht aus, wird die Wahl vom Gericht getroffen.

Art. 132. Wird eine der Leistungen infolge eines Umstandes unmöglich, der vom wahlberechtigten Teil nicht zu vertreten ist, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen.

Ist die Unmöglichkeit von dem nicht wahlberechtigten Teil zu vertreten, ist der andere Teil berechtigt zu wählen: der Gläubiger kann zwischen Erfüllung mit einen der unmöglich geworden Gegenstände der Leistung oder Schadensersatz anstatt des Unmöglichen und der Schuldner kann zwischen einen der möglichen Gegenstände der Leistung und Schadensersatz für den Unmöglichen oder Entlastung aus der Verpflichtung, indem er auf den Schadensersatz verzichtet, wählen.

 

VII. Sicherung der Forderungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 133. Das Vermögen des Schuldners dient als gemeinsame Sicherheit für seine Gläubiger, und der Veräußerungserlös dieses Vermögens ist im Verhältnis ihrer Forderungen unter ihnen zu verteilen, es sei denn, bestimmte Gläubiger sind gesetzlich vorrangig zu behandeln.

Art. 134. Der Gläubiger kann die Vermögensrechte des Schuldners ausüben, wenn seine Unterlassung die Befriedigung des Gläubigers gefährdet, außer bei Rechte, deren Ausübung von der rein persönlichen Einschätzung des Schuldners abhängt.

Reicht der Gläubiger eine Klage in Verbindung mit dem vorgehenden Absatz ein, wird der Schuldner ebenfalls vorgeladen.

Besteht die Ausübung des Rechts nicht in Klageerhebung, hat der Gläubiger zur Ausführung der Handlung nach den Bestimmungen des Klagerechts, vom Gericht dazu berechtigt zu sein.

Art. 135. Der Gläubiger ist berechtigt, die Handlungen des Schuldners ihm gegenüber, die ihm Schaden zufügen, wenn der Schuldner bei der Erfüllung über den Schaden wusste, für unwirksam zu erklären. Bei entgeltlichen Tätigkeiten hat die Person, mit welcher der Schuldner Vereinbarungen getroffen hat, über den Schaden Bescheid gewusst zu haben. Die Unwirksamkeit berührt die Rechte nicht, die Dritte vor dem Einreichen der Klageschrift über die Unwirksamkeitserklärung rechtsmäßig erworben haben.

Die Kenntnis wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn es sich beim Dritten um den Ehegatten, Verwandten in aufsteigender, absteigender Linie oder Geschwister des Schuldners handelt.

Ist die Handlung vor Begründung der Forderung erfüllt, ist sie nur dann unwirksam, wenn sie vom Schuldner und der Person, mit welcher er verhandelt hat, dazu vorgesehen war, dem Gläubiger zu schädigen.

Die Gläubiger, zu dessen Gunsten die Unwirksamkeit erklärt wurde, werden aus der durch öffentlicher Veräußerung erwirtschafteten Betrag vor dem Dritten befriedigt, der in der Verteilung mit einer Forderung beteiligt ist, die sich aus der Erklärung der Unwirksamkeit ergibt.

2. Vorrechte

Art. 136. Ein Recht auf Befriedigung wird nach folgender Rangordnung gewährt:

1. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für Bürgschaft und Zwangsvollstreckung sowie Ansprüche laut Abs. 134 und 135 – vom Grundstückswert, für welches sie aufgewendet wurden und gegenüber den Gläubigern, welche diese Aufwendungen genutzt haben;

2. (Geänd. - AB 103 von 1999, in Kraft ab dem 01.01.2000, erg. - AB 36 von 2006, in Kraft ab dem 01.07.2006) staatliche Ansprüche auf Entrichtung von Grundsteuer für eine bestimmte Immobilie oder Kraftfahrzeug – vom Grundstücks- oder Kfz-Werts, sowie Ansprüche aus Konzessionszahlungen, Zinsen und Vertragsstrafen aus Konzessionsverträgen.

3. Forderungen, die durch Pfand oder Hypothek gesichert sind – vom Wert mit Pfand oder Hypothek belasteten Grundstücke;

4. Ansprüche, durch welche das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird – vom Wert des zurückbehaltenen Eigentums; besteht dieser Anspruch durch Aufwendungen für den Erhalt oder Verbesserung des zurückbehaltenen Eigentums, wird dieser vor Ansprüche im Sinne von Punkt 3 befriedigt;

5. Ansprüche von Mitarbeiter und Dienstleistende, die sich aus Arbeitsverhältnisse ergeben und Unterhaltsansprüche;

6. staatliche Forderungen, außer Bußgelder.

7. (wegg. – AB 12 von 1993)

8. (wegg. - AB 12 von 1993)

(Abs. 2 geänd. - AB 12 von 1993) Ansprüche laut Nr. 5 und 6 werden vorrangig vom gesamten Vermögen des Schuldners befriedigt.

Ansprüche aus gleichem Rang werden anteilsmäßig befriedigt.

Außer den zugesprochenen Zinsen umfasst das vorrangige Befriedigungsrecht auch Zinsen, die nach Beginn der Zwangsvollstreckung verjährt sind sowie Zinsen des Vorjahres.

Art. 137. (Abs. 1 geänd. - AB 12 von 1993) Wird vom Gesetzgeber die Rangordnung zur Befriedigung eines vorrechtlichen Anspruchs nicht vorgegeben, wird die Forderung nach Befriedigung der Ansprüche von Nr. 6 des vorherigen Artikels beglichen.

Wird durch Sondergesetze bestimmt, dass manche Forderungen vor alle anderen befriedigt werden müssen, so werden sich nach der Forderung laut Abs. 1, Art. 136 beglichen, und wenn sie sich gegenseitig konkurrieren – werden sie anteilig getilgt.

3. Bürgschaft

Art. 138. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Zur Gültigkeit ist eine schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.

Die Bürgschaft kann nur für tatsächlich bestehende Verbindlichkeiten bestehen. Es kann auch für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten übernommen werden.

Art. 139. Die Bürgschaft kann auch für ein Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners oder unter günstigeren Bedingungen übernommen werden. Hat sich der Bürge für einen höheren Wert als die Verbindlichkeit des Schuldners oder unter schlechteren Bedingungen verpflichtet, wird seine Verbindlichkeit bis zum Betrag der Hauptforderung gemindert.

Art. 140. Neben der Hauptforderung werden alle Folgen der Nichterfüllung der Hauptforderung, einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verbürgt.

Art. 141. Bürge und Hauptschuldner haften solidarisch.

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit desselben Schuldners, haften sie als Gesamtschuldner, sofern sie keine Aufteilung vereinbart haben.

Art. 142. Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers gegen alle Einwände des Schuldners anzeigen, sowie Forderungen des Schuldners gegen den Gläubiger aufrechnen. Diese Rechte bleiben auch dann erhalten, wenn der Schuldner davon losgesagt oder seine Verbindlichkeit anerkannt hat.

Art. 143. Der Bürge, der seiner Verbindlichkeit nachgekommen ist, kann vom Schuldner Hauptsumme, Zinsen und Aufwendungen beanspruchen, nachdem er diesen über die gegen ihn erhobene Klage informiert hat. Ab dem Zahlungstag hat er auch einen Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Zinsen, berechnet auf die entrichteten Beträge.

Der Schuldner haftet gegenüber dem Bürgen nicht, wenn er seiner Verbindlichkeit nachgekommen ist, bevor er über die vom Bürgen geleistete Zahlung benachrichtigt wurde. Hat der Bürge die Verbindlichkeit ohne den Schuldner darüber zu informieren, erfüllt, hat der Letzte das Recht seine Einwände, die er gegen den Gläubiger bei Erfüllung hätte entgegenstellen können, anzurechnen. In beiden Fällen hat der Bürge Anspruch auf das dem Gläubiger ungeschuldet Geleistete.

Art. 144. Erfüllt der Schuldner die Verbindlichkeit, hat er den Bürgen unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen.

Art. 145. Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit desselben Schuldners, kann der Bürge, der die Verbindlichkeit erfüllt hat, von den Mitbürgen die ihnen zufallenden Anteilen beanspruchen.

Art. 146. Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über, auch wenn dem Schuldner die Bürgschaft nicht bekannt war.

Der Bürge tritt auch die Rechte des Gläubigers gegenüber Dritte ein, die ihre Verbindlichkeit durch Pfandrecht oder Hypothek gesichert haben, jedoch nur bis zur Höhe des Anspruchs gegen sie, wenn sie Bürgen geworden wären.

Die Bürgschaft erlischt, wenn der Gläubige den Bürgen daran hindert, seine Rechte zu übernehmen.

Art. 147. Der Bürge bleibt auch nach Verjährung der Hauptverbindlichkeit verpflichtet, wenn der Gläubiger im Laufe von sechs Monaten gegen den Schuldner geklagt hat. Diese Regelung wird auch in Fällen angewandt, in welchen der Bürge sich auf bestimmte Zeit der Hauptverbindlichkeit verbürgt hat.

Die Verlängerung der dem Schuldner durch den Gläubiger eingeräumten Frist wirkt sich gegenüber dem Bürgen nicht aus, wenn er dem nicht zugestimmt hat.

Art. 148. Die Unterbrechung der Verjährung im Bezug auf den Schuldner oder seine Ablehnung der abgelaufenen Verjährung berühren den Bürgen nicht; die Unterbrechung der Verjährung in Bezug auf den Bürgen oder seine Absage von der abgelaufenen Verjährung berühren den Schuldner nicht.

4. Pfandrecht und Hypothek

a) Allgemeine Bestimmungen

Art. 149. Zur Sicherung einer Forderung kann Pfandrecht auf beweglichen Sachen oder Forderung und Hypothek auf Liegenschaften bestellt werden.

Pfandrechte und Hypotheken können für eigene, aber auch für fremde Verbindlichkeiten bestellt werden.

Art. 150. Das Pfandrecht und die Hypothek gehen mit der gesicherten Verbindlichkeit bei ihrer Übertragung mit und erlöschen mit ihr.

Wird die Verbindlichkeit zwischen den Erben des Schuldners aufgeteilt, belasten die Pfandrechte und Hypothek die gesamte Verbindlichkeit oder alle Sachen, auch wenn diese zwischen den Erben verteilt wurden.

Art. 151. Sichern Pfandrecht oder Hypothek eine fremde Verbindlichkeit, kann der Eigentümer der verpfändeten Sache oder der mit Hypothek belasteten Liegenschaft dem Gläubiger alle Einwände entgegensetzten, über welche der Schuldner verfügt, sowie die Forderungen des Schuldners verrechnen.

Art. 152. Ein Abkommen, mit dem im Voraus vereinbart wird, dass bei Nichterfüllung der Verbindlichkeit das Eigentum der Sache auf den Gläubiger übergeht, sowie alle anderen Vereinbarungen, womit die Befriedigung des Gläubigers im Voraus gesetzwidrig abgesprochen wird, ist nichtig.

Art. 153. Sind für eine Sache mehrere Pfandrechte oder Hypotheken begründet, werden die Gläubiger nach der Ordnung der Begründung der Pfandrechte und Hypotheken befriedigt, selbst wenn die gesicherte Forderung bei ihrer Begründung nicht entstanden wäre.

Art. 154. (Geänd. - AB 12 von 1993) Bei Untergang oder Beschädigung oder Entfremdung für staatliche oder Gemeindezwecke der verpfändeten oder mit Hypothek belasteten Sachen, werden Pfand- und Hypothekgläubiger vorzüglich aus dem Versicherungsbetrag oder der entsprechenden Sicherungsgegenstände befriedigt. Die Leistung an den Eigentümer ist wirksam, wenn der Pfand- oder Hypothekeigentümer vom Versicherer oder der die Sicherheit schuldende Person darüber ermahnt wurde und innerhalb dreimonatiger Frist keine Einwände erbracht hat.

Art. 155. Hat der Schuldner, die verpfändeten oder mit Hypothek belastete Sache an einen Dritten übertragen und der Empfänger zahlt oder ist einer Zwangsvollstreckung unterzogen, tritt er in die Rechte des befriedigten Gläubigers ein, gegenüber Schuldner, Bürgen und Personen, die später als ihn vom Schuldner das Eigentum auf andere Sachen erworben haben, die für dieselbe Verbindlichkeit verpfändet oder mit Hypothek belastetet wurden.

b) Pfandrecht an beweglichen Sachen

Art. 156. Der Pfandvertrag ist nur dann wirksam, wenn die verpfändete Sache dem Gläubiger oder eines Dritten, bestimmt von ihm oder dem Pfandgeber, übergeben wird.

(Abs. 2 geänd. - AB 12 von 1993) Hat die gesicherte Forderung einen höheren Wert als 5 Leva, kann das Pfandrecht gegenüber Dritte nicht angezeigt werden, wenn kein schriftliches Dokument mit zuverlässigem Datum vorhanden ist, das die Sachen und Forderung enthält.

Art. 157. Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes bis zur vollständigen Tilgung der gesicherten Forderung verpflichtet.

Sofern nicht anders vereinbart, ist er nicht berechtigt, Nutzungen des Pfandes zu ziehen.

Ist ihm die Verwahrung der Sache entzogen, ist er aufgrund seines Pfandes berechtigt von der Person, bei welcher sich die Sache befindet, zu beanspruchen.

Art. 158. Bei drohenden Verderb des Pfandes sind Pfandgläubiger und Verpfänder berechtigt vom Bezirksgericht die Erlaubnis der öffentlichen Veräußerung zu beantragen und den Erlös als Sicherheit für den Gläubiger in einer Bank zu hinterlegen.

Art. 159. Der Gläubiger ist der vorrangigen Befriedigung aus dem Erlös des Pfandes durch Zwangsvollstreckung berechtigt, sofern er es dem Schuldner nicht zurückgegeben hat. Es wird vermutet, dass das Pfand zurückgegeben ist, wenn er sich beim Schuldner befindet.

Art. 160. (Geänd. - AB 12 von 1993, geänd. - AB 59 von 2007, in Kraft ab dem 01.03.2008) Handelt es sich bei der gesicherten Forderung um Geld oder wurde dafür Vertragsstrafe vereinbart und das Pfandrecht ist durch einen schriftlichen Vertrag begründet, ist der Gläubiger aufgrund des Vertrags berechtigt eine Anordnung der Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen des Art. 418 der Zivilprozessordnung zu beantragen.

Art. 161. Die Bestimmungen dieses Kapitels heben die besonderen Vorschriften anderer Gesetze über die Begründung und Wirkung des Pfandrechts auf.

C) Pfandrechte an Forderungen

Art. 162. (Geänd. - AB 12 von 1993) Nur übertragungsfähige Forderungen können verpfändet werden. Der Pfandvertrag für die Forderung kann Dritten gegenüber nicht entgegengesetzt werden, wenn das Pfand dem Schuldner nicht angezeigt wurde; ist der Wert der gesicherten Forderung höher als 5 Leva, finden die Bestimmungen des Art. 156, Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Art. 163. Der Verpfänder ist verpflichtet, falls vorhanden, dem Pfandgläubiger die Unterlagen, womit die verpfändete Forderung nachgewiesen wird, zu übergeben.

Art. 164. Der Gläubiger, der über ein Pfandrecht an einer Forderung verfügt, ist zur Leistung aller notwendigen Handlungen, die seinem Erhalt dienen, verpflichtet.

Er ist verpflichtet, die Zinsen der verpfändeten Forderung, einzuziehen und bei Fälligkeit – auch die Hauptsumme.

Das laut vorherigen Satz Erhaltene bleibt als Pfand bei ihm. Geldbeträge werden in einer Bank als Sicherheit für den Gläubiger verwahrt.

Art. 165. (Geänd. - AB 59 von 2007, in Kraft ab dem 01.03.2008)

Gläubiger, der über ein Pfandrecht an einer Forderung verfügt, ist berechtigt eine Anordnung der Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen des Art. 418 der Zivilprozessordnung zu beantragen und nach den Bestimmungen von Art. 160 vorrangig laut den Vorschriften zur Umkehr der Erfüllung befriedigt zu werden.

 

d) Hypothek

Art. 166. (Abs. 1 erg. - AB 34 von 2000, in Kraft ab dem 01.01.2001) Die Hypothek wird durch Eintragung in das Eigentumsregister laut Vertrag oder Gesetz begründet.

(Abs. 2 geänd. - AB 12 von 1993) Die Hypothek ist nur auf einzelne Grundstücke und für einen bestimmten Geldertrag zu begründen.

Art. 167. Der Hypothekenvertrag wird mit einem Notariatsakt abgeschlossen.

Darin sind folgende Angaben zu vermerken: Namen, Wohnsitz und Beschäftigung von Gläubiger, Schuldner und Eigentümer des Grundstücks, wenn die Hypothek für eine fremde Forderung begründet wird und falls eine dieser Personen eine juristische Person ist – die genaue Bezeichnung; Grundstück, für das die Hypothek begründet wird; gesicherte Forderung, Fälligkeit und Höhe der Zinsen, falls solche vereinbart wurden, sowie der Betrag, für den die Hypothek begründet wird, falls die Forderung nicht in Geldform ist.

Eine Hypothek kann nur auf Grundstücke begründet werden, die zum Zeitpunkt des Vertrags, Eigentum des Gründers sind.

Art. 168. Gesetzliche Hypotheken:

1. werden zugunsten vom Veräußerer des Grundstücks auf das veräußerte Grundstück begründet, um seine vertragliche Forderungen zu sichern und

2. zugunsten eines Miteigentümers begründet, dem eine Ergänzung des Anteils geschuldet wird – auf die Grundstücke, die zum Anteil des Miteigentümers gehören, dem die Ergänzung geschuldet wird.

Die gesetzliche Hypothek wird nach Antrag des Gläubigers eingetragen, zu dem eine Abschrift des Veräußerungsscheins oder der Teilung beigefügt wird. Der Antrag muss alle unter Art. 167, Abs. 2 beschriebenen Angaben enthalten.

Art. 169. (Abs. 1 wegg. - AB 34 von 2000, in Kraft ab dem 01.01.2001)

Bei Hypotheken hat die Eintragung rangwahrende Wirkung.

Art. 170. Die Begründung einer Hypothek ist nichtig, wenn im Hypothekenvertrag, im Antrag zur Begründung einer gesetzlichen Hypothek oder im Akt, auf dessen Grundlage dieser eingereicht wird, Gläubiger, Grundstückseigentümer oder Schuldner unbekannt sind, Identität zwischen Grundstück und gesicherter Forderung oder Höhe des Betrags, wofür die Hypothek begründet wird, unklar sind.

Art. 171. (Geänd. - AB 34 von 2000, in Kraft ab dem 01.01.2001) Die Übertragung und Verpfändung der mit Hypothek gesicherten Forderung, Antritt und Sperre einer solchen Forderung sowie Wiederaufnahme und Ergänzung mit einer durch Hypothek gesicherten Forderung, sind für ihre Wirksamkeit in Schriftform mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften zu erstellen und in das Eigentumsregister einzutragen.

Art. 172. Die Eintragung ist innerhalb 10 Tagen ab dem Eintragungstag wirksam. Diese kann verlängert werden, wenn die Eintragung vor Ablauf dieser Frist erneuert wird.

Ist die Frist jedoch ohne Erneuerung verstrichen, kann die Hypothek neu eingetragen werden. In diesem Fall ist der Rang der neuen Eintragung wirksam.

Die Eintragung erfolgt durch Antrag, zu dem eine Abschrift des Vertrags oder Antrag zur Begründung der Hypothek beigefügt werden.

Art. 173. Ein Gläubiger, dessen Forderung mit einer Hypothek gesichert wird, hat Anspruch auf vorrangiger Befriedigung aus dem Erlös des mit Hypothek belasteten Grundstücks, ohne Rücksicht darauf, in wessen Besitz es sich befindet.

Das Recht auf vorrangiger Befriedigung erstreckt sich auch auf die Einnahmen aus dem Grundstück ab dem Tag, ab welchem bei Zwangsvollstreckung der Eigentümer laut den Bestimmungen der Zivilprozessordnung diese abrechnen muss.

(Geänd. - AB 59 von 2007, in Kraft ab dem 01.03.2008) Besteht die Forderung in einen bestimmten Betrag oder wurde dafür eine Vertragsstrafe vereinbart, ist der Gläubiger aufgrund der Eintragungsurkunde berechtigt eine Anordnung der Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen des Art. 418 der Zivilprozessordnung zu beantragen.

Art. 174. Die Hypothek deckt die Forderung unabhängig der vorgenommenen Änderungen, jedoch nur bis zur Höhe des eingetragenen Betrags. Ist aber eingetragen, dass die Forderung verzinslich ist, so deckt sie auch die Zinsen für zwei Jahre vor dem Jahr der Aushändigung der Vorladung zur freiwilligen Erfüllung an den Eigentümer, für das laufende Jahr und für alle folgende Jahre bis zum Tag Grundstücksveräußerung. Außerdem deckt die Hypothek den Anspruch des Gläubigers für die Kosten zur Begründung und Wiederaufnahme, die gerichtlichen Kosten und Aufwendungen für die Vollstreckung.

Art. 175. Bei öffentlicher Versteigerung des Grundstücks werden alle Hypotheken darauf sowie alle Sachenrechte, die nach der ersten Hypothek begründet wurden, getilgt. Die Hypothekengläubiger haben Anspruch der vorrangigen Befriedigung nach dem Rang der Hypotheken.

(Abs. 2 erg. - AB 34 von 2000, in Kraft ab dem 01.01.2001, geänd. - AB 43 von 2005, in Kraft ab dem 01.09.2005) Die Hypothek kann bei öffentlicher Veräußerung des Grundstücks beibehalten werden, wenn der Käufer mit Zustimmung des Hypothekengläubigers die gesicherte Forderung übernimmt. In diesem Fall ist das Protokoll, womit der staatliche oder private Gerichtsvollzieher dieses Einverständnis festhält, in das Eigentumsregister miteinzutragen.

Art. 176. Erwirbt ein Dritter, der in Bezug auf die gesicherte Forderung nicht persönlich verpflichtet ist, das belastete Grundstück und dieses wird danach öffentlich veräußert, so werden ihm die Sachenrechte, die er vor dem Erwerb des Grundstücks hatte, außer die Hypotheken, von Rechts wegen erstattet. Für diese beteiligt er sich nach ihrer Rangordnung an der Verteilung des Erlöses.

Art. 177. Ist der Eigentümer des veräußerten, belasteten Grundstücks nicht persönlich verpflichtet, hat er einen vorrangigen Anspruch auf den Erlös des Grundstücks vor dem Hypothekengläubiger, auf seine Aufwendungen für das Grundstück sowie auf dessen Wertsteigerung, das auf seine nützliche Verwendung zurückzuführen ist.

Er haftet gegenüber dem Hypothekengläubiger für Schäden, die dem Grundstück grob fahrlässig zugefügt wurden.

Art. 178. Wird ein belastetes Grundstück vom Schuldner der gesicherten Forderung erworben und die Forderung nicht übernommen, kann er dem Hypothekengläubiger den Preis bis zur geschuldeten Höhe zahlen. In diesem Fall gilt, dass der Käufer die Rechte des befriedigten Gläubigers gegenüber dem Gläubiger, deren Hypotheken vor seinen Erwerb begründet wurden, antritt.

Art. 179. Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, die in notariell beglaubigter Form einzureichen ist oder anhand ein in Kraft getretenes Gerichtsurteil.

(Abs. 2 geänd. - AB 34 von 2000, in Kraft ab dem 01.01.2001) Die Aufhebung erfolgt durch Antrag, zu dem die Einwilligungserklärung oder Abschrift des in Kraft getretenen Urteils beigefügt wird. Es wird in der Partie des belasteten Grundstücks vermerkt.

Durch Aufhebung erlischt die Hypothek. Wird die Urkunde, auf deren Grundlage die Aufhebung vorgenommen wurde, für nichtig erklärt, kann die Hypothek erneut eingetragen werden. In diesem Falle hat sie den Rang einer neuen Eintragung.

5. Sicherheitsleistung vor Gericht

Art. 180. Sieht das Gesetz eine Sicherheitsleistung vor einem Gericht vor, können Geldbeträge, staatliche Wertpapiere oder Hypothek verpfändet werden.

Der Wert der Wertpapiere und Liegenschaften wird mit 20v. H. unter ihren Marktpreis berechnet.

Art. 181. Der verpfändete Betrag oder Wertpapiere werden in der Bank verwahrt.

Die Hypothek wird durch Eintragung einer notariell beglaubigten Einwilligungserklärung des Liegenschaftseigentümers für die Belastung begründet.

Mit Anordnung des für die Sicherheit zuständigen Gerichts wir das verpfändete Geld dem Verpfänder erstattet und die Hypothek aufgehoben.

Art. 182. Die Regelungen von Art. 180 und 181 werden auch dann angewandt, wenn der Gesetzgeber eine Sicherheitsleistung für eine andere staatliche Behörde erfordert; in diesen Fällen werden die Funktionen des Gerichts von der entsprechenden staatlichen Behörde, vor der die Sicherheitsleistung erbracht wird, erfüllt.

BESONDERER TEIL

I. Kauf

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 183. Durch dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer das Eigentum auf einer Sache oder Recht gegen Entgelt zu übertragen, zur dessen Zahlung sich der Käufer verpflichtet.

(Art. 2 wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 184. Ist die Sache vor Vertragsabschluss untergegangen, ist der Vertrag nichtig.

Ist nur ein Teil der Sache untergegangen, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder den erhaltenen Teil unter entsprechender Preisminderung zu erwerben.

Art. 185. Folgende Personen dürfen nicht als Käufer auftreten, selbst bei öffentlichen Verkauf, direkt oder durch Strohmann:

a) Personen, die vom Gesetz aus oder durch behördliche Bestellung fremdes Eigentum verwalten oder halten – bezüglich dieses Eigentum, sowie Beamte bezüglich Grundstücke, die ihnen von Dienst wegen zur Veräußerung übergeben wurden und

b) (Geänd. - AB 104 von 1996, geänd. - AB 43 von 2005, in Kraft ab dem 01.09.2005) Richter, Staatsanwälte, staatliche und private Gerichtsvollzieher, Eintragungsrichter und Anwälte – bezüglich der strittigen Fragen, die unter die Zuständigkeit des Gerichts oder der Behörde, in welcher sie tätig sind, liegen, es sei denn, der Käufer ist Eigentümer des strittigen Rechts.

Art. 186. Die Aufwendungen für den Vertrag und sonstige im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung entstandenen Kosten werden vom Käufer getragen, außer beim Verkauf von Grundstücken, bei welchen die Aufwendungen gleich aufgeteilt werden.

Die Kosten für die Übergabe, einschließlich Messen und Verwiegen gehen auf Rechnung des Verkäufers und die Annahmekosten – auf Rechnung des Käufers.

Art. 186a. (Neu - AB 12 von 1993) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer ab dem Zeitpunkt über, an dem die Ware von den Parteien im Einvernehmen bestimmt wurde oder ihm übergeben wird und bei Lieferungen an Käufer in anderen Wohnorten – ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder dem Transporteur, sofern die Parteien nicht anders vereinbaren. Bei Transitlieferungen geht für dieselben Fälle die Gefahr auf den Endempfänger über.

2. Pflichten des Verkäufers

Art. 187. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben. Die Sache wird im Zustand zum Zeitpunkt des Verkaufs zusammen mit seinen Früchten übergeben.

Art. 188. Der Verkäufer haftet in Fällen, wenn Dritte Eigentumsrechte oder sonstige Rechte im Bezug auf die Sache besitzen, die dem Käufer angezeigt werden können, sofern der Käufer davon nicht gewusst hat.

Art. 189. Ist die verkaufte Sache vollständiges Eigentum eines Dritten, ist der Käufer berechtigt, den Verkauf nach den Bestimmungen von Art. 87 aufzulösen. In diesen Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den gezahlten Preis und die Aufwendungen für den Vertrag sowie alle nützlichen Verwendungen zu erstatten. Für andere Schäden haftet der Verkäufer nach den allgemeinen Bestimmungen über die Nichterfüllung der Verbindlichkeit.

Der Verkäufer ist zur vollständigen Preiserstattung verpflichtet, auch bei Entwertung oder Beschädigung der Sache, aber wenn der Käufer aus der von ihm zugefügten Beschädigung einen Nutzen gezogen hat, wird der Wert dieses Nutzens von dem durch den Verkäufer geschuldeten Betrag abgezogen.

Art. 190. Bestehen Eigentumsrechte Dritter auf ein Teil der verkauften Sache oder ist sie mit Rechten eines Dritten belastet, ist der Käufer berechtigt die Auflösung des Verkaufs auf gerichtlichem Wege und laut dem vorherigen Artikel Schadensersatz zu verlangen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass er den Vertrag bei Kenntnis dieser Tatsachen nicht abgeschlossen hätte.

Andernfalls kann der Käufer Preisminderung und Schadensersatz verlangen.

Art. 191. Wurde der Käufer durch das Gericht ausgeschlossen, kann der vom Verkäufer auch den Ersatz der Früchte, die er laut Urteil dem Dritten zurückgeben muss und Erstattung der Gerichtskosten verlangen.

Der Verkäufer haftet für den gerichtlichen Ausschluss nicht, wenn er zum Verfahren nicht herangezogen wurde und nachweist, dass er die Klage begründet abgelehnt hat. Hat der Käufer den gerichtlichen Ausschluss vermieden oder die Sache von den Rechten Dritter durch Entgelt entlastet, kann der Verkäufer von der Haftung befreit werden, indem er dem Käufer diesen Betrag, den entsprechenden Zinsen ab dem Zahlungstag und Nebenkosten entrichtet.

Art. 192. Wusste der Käufer während des Vertrags über die Rechte Dritter, hat er bei gerichtlichem Ausschluss nur Anspruch auf eine Preiserstattung. Das gilt auch bei Vereinbarung, dass der Verkäufer bei gerichtlichem Ausschluss keine Haftung übernimmt.

Eine Vereinbarung, womit der Verkäufer von der Haftung entlastet wird, ist nichtig, insofern ihm die Rechte Dritter bekannt waren.

Art. 193. Der Verkäufer haftet bei Mängel der verkauften Sache, die ihren Wert oder Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vorgesehnen Gebrauch erheblich mindern.

Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die dem Käufer beim Verkauf bekannt waren.

Der Verkäufer haftet nicht, wenn ihm der Mangel unbekannt war. Eine Vereinbarung, die den Verkäufer von der Haftung befreit, ist nichtig.

Art. 194. Nimmt der Käufer die Sache an, ist er verpflichtet, im Rahmen der üblichen Frist nach Mängel zu untersuchen und den Verkäufer bei solchen unverzüglich zu informieren. Unterlässt er das, gilt die Sache für angenommen, außer bei später auftretende Mängel, die bei der gewöhnlichen Überprüfung hätten nicht entdeckt werden können. Im letzteren Fall bleiben die Rechte des Käufers erhalten, wenn er den Gläubiger über den aufgetretenen Mangel in Kenntnis setzt.

Die Mitteilung an den Verkäufer ist nicht erforderlich, wenn er über den Mangel wusste.

Art. 195. In den Fällen, in welchen der Verkäufer gem. Art. 193 haftet, kann der Käufer die Sache zurückgeben und die Erstattung des Preises mit den Aufwendungen für den Verkauf verlangen, die Sache behalten und den Preis mindern oder die Mängel auf Rechnung des Verkäufers beseitigen zu lassen.

Im Bezug auf die Nichterfüllung der Verpflichtungen hat er einen Schadensersatzanspruch nach den allgemeinen Bestimmungen.

Bei Kauf von gattungsmäßig bestimmten Sachen kann der Käufer die Rechte laut dem ersten Absatz ausüben oder die Übergabe mangelfreier Sachen verlangen, sowie Schadensersatz in beiden Fällen beanspruchen.

Art. 196. Der Käufer hat die Rechte des vorherigen Artikels auch bei Untergang oder Beschädigung der Sache, wenn dies durch ihre Mängel oder zufälligem Ereignis zustande kam.

Haben Käufer oder Personen, denen die Sache übertragen wurde, die Beschädigung oder den Untergang zu vertreten, hat er nur einen Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz unter den Bestimmungen des vorherigen Artikels. Die Rechte des Käufers sind gleich begrenzt für Fälle, in welchen die Sache verarbeitet wurde.

Art. 197. Ansprüche des Käufers laut Art. 195 verjähren beim Kauf von Liegenschaften nach einem Jahr und nach sechs Monate beim Kauf von beweglichen Sachen. Hat der Verkäufer den Mangel bewusst verschwiegen, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Frist kann nach Absprache der Parteien verlängert oder gekürzt werden.

Die Frist läuft ab Übergabe der Sache.

Art. 198. Rügt der Käufer Mängel der verkauften Sache, die ihm zugesandt wurde, ist er verpflichtet, diese dem Verkäufer zur Verfügung zu halten und zeitweise für ihre Erhaltung zu sorgen.

Handelt es sich um schnell verderbliche Waren und die Verzögerung stellt eine Gefahr dar oder verursacht unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten oder Unannehmlichkeiten, kann der Käufer, nach Benachrichtigung des Verkäufers, vom Bezirksgericht eine Erlaubnis zur Veräußerung beantragen.

Art. 199. Die Bestimmungen bezüglich der Mängelhaftung findet bei öffentlichen Veräußerungen keine Anwendung.

3. Pflichten des Käufers

Art. 200. Der Käufer ist verpflichtet, den Preis zu bezahlen und die Sache zu bekommen.

Die Zahlung ist bei Übergabe der Sache und am selben Ort zu leisten.

Ergeben sich aus dem verkauften Gegenstand Früchte und sonstige Einnahmen, schuldet der Käufer ab dem Übergabetag der Sache Zinsen auf den Preis, obwohl der Preis noch nicht fällig ist.

4. Sonderregelungen für manche Artes des Kaufs

Art. 201. Beim Kauf von beweglichen Sachen kann der Verkäufer den Vertrag ohne die Bestimmungen von Art. 87 einzuhalten, auflösen:

a) wenn der Käufer den Preis innerhalb der Frist nicht bezahlt, wenn laut Vertrag die Übergabe der Sache zusammen mit der Zahlung oder nach Zahlung zu erfolgen hat;

b) wenn der Käufer, für welchen die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist, die Sache innerhalb der vereinbarten Frist nicht abholt oder übernimmt.

In beiden Fällen ist innerhalb von 7 Tagen dem Käufer die Vertragsauflösung bekannt zu geben.

Art. 202. Wurde keine Zahlungsfrist bestimmt und der Käufer empfängt die Sache, ohne zu zahlen, kann der Verkäufer innerhalb 15 Tagen nach Übergabe und wenn sie sich beim Käufer und im Zustand der Übergabe befindet, sie zurückfordern.

Dieses Recht darf den Gläubiger des Käufers, die Sache verpfändet oder als Pfand bekommen haben und über die Nichtzahlung nicht wussten, nicht schaden.

Art. 203. Erfolgt der Kauf nach Muster und dieses wird vom Käufer nicht vorgelegt, wird angenommen, dass die Sache die Eigenschaften des Musters vorweist.

Art. 204. Für den Kauf unter der Abmachung der Probe oder Untersuchung wird unter der aufschiebenden Bedingung angenommen, dass der Kunde die Sache akzeptieren wird.

Der Verkäufer wird vom Vertrag entlastet, wenn die Sache sich bei ihm befindet und der Kunde sie innerhalb der abgemachten Frist nicht akzeptiert oder mangels einer Frist – unmittelbar nach Aufforderung des Verkäufers.

Die Sache ist akzeptiert, wenn sie dem Käufer übergeben wurde und dieser bis zum Ablauf der abgemachten Frist oder mangels einer Frist – unmittelbar nach Aufforderung des Verkäufers, sich nicht geäußert hat.

Art. 205. Bei Ratenkauf von beweglichen Sachen kann der Verkäufer das Eigentum auf die verkaufte Sache bis zum Erhalt der letzten Rate behalten, jedoch geht die Gefahr bei Übergabe auf den Käufer über.

Diese Bedingung kann den Gläubiger des Käufers entgegengestellt werden, wenn es schriftlich vereinbart ist und die Urkunde mit gültigem Datum versehen ist.

Art. 206. Trotz gegensätzlicher Vereinbarung bewirkt die Nichtzahlung der Raten, die unter 1/5 vom Preis der Sache liegen, keine Vertragskündigung.

Wurde der Vertrag wegen Nichterfüllung seitens des Käufers gekündigt, hat der Verkäufer, unabhängig seiner Schadensersatzrechte, Entgelt für die Nutzung der Sache zu beanspruchen,

Die Vereinbarung, dass die bezahlten Raten als Schadensersatz für den Verkäufer gelten, ist nichtig.

Art. 207. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 208. Bei Verträgen über regelmäßige Lieferungen, wird der Preis anteilsmäßig bei den einzelnen Lieferungen bezahlt.

Die für die einzelne Lieferungen vereinbarte Frist wird als im Interesse beider Parteien vereinbart.

Art. 209. Kauf unter der Bedingung des Aufkaufs ist nichtig.

Art. 210. Beim Kauf einer Liegenschaft, wobei Fläche und Preis für jede Einheit angegeben sind, ist der Preis der Liegenschaft entsprechend zu erhöhen oder zu mindern, wenn die tatsächliche Fläche größer oder kleiner als die im Vertrag angegeben ist. Der Kunde ist berechtigt den Vertrag zu kündigen, wenn die Fläche mit 1/10 die im Vertrag Angegebene übersteigt.

Wurde ein Pauschalpreis für die Liegenschaft bestimmt und die tatsächliche Fläche ist über 1/10 kleiner als die im Vertrag Angegebene, ist der Käufer berechtigt die Auflösung des Vertrags oder eine Preisminderung zu verlangen; ist die Fläche jedoch über 1/10 größer, hat der Verkäufer einen Anspruch auf eine Preiserhöhung, aber der Käufer darf in diesem Fall vom Vertrag lossagen.

Diese Bestimmungen finden bei öffentlichen Veräußerungen keine Anwendung.

Art. 211. Ansprüche auf die Ausübung der Rechte aus dem vorherigen Artikel sind innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Liegenschaft zu stellen.

Das Außerkraftsetzen des Vertrags berührt Rechte Dritter nicht, die vor Anspruchsstellung erworben wurden.

Art. 212. Beim Verkauf des gesamten Nachlasses, ohne seine Artikel zu benennen, ist die Erbberechtigung nachzuweisen.

Der Nachlassverkauf hat schriftlich zu erfolgen und die Unterschriften der Vertragsparteien sind notariell zu beglaubigen.

Der Nachlass-Kaufvertrag über Liegenschaften kann gegenüber Dritte angezeigt werden, wenn er eingetragen ist.

Art. 213. Hat der Verkäufer vor dem Nachlass-Verkauf eine Forderung eingeholt oder Gegenstände entfremdet, ist er verpflichtet, das Empfangene zu übergeben.

Der Käufer ist zur Rückgabe an den Verkäufer verpflichtet, wenn der Letzte seine Verbindlichkeiten und Lasten des Nachlasses bezahlt hat.

Art. 214. (wegg. - AB 85 von 1963)

Art. 215. (wegg. - AB 85 von 1963)

Art. 216. (wegg. - AB 85 von 1963)

Art. 217. (wegg. - AB 85 von 1963)

Art. 218. (wegg. - AB 85 von 1963)

Art. 219. (wegg. - AB 85 von 1963)

Art. 220. (wegg. - AB 85 von 1963)

Art. 221. (wegg. - AB 85 von 1963)

II. Tausch

Art. 222. Mit dem Tauschvertrag verpflichten sich die Parteien zur gegenseitigen Übertragung von Gütern und sonstigen Rechten.

Art. 223. Die Bestimmungen für den Verkauf werden auch für den Tausch angewandt, indem beide Parteien zugleich als Verkäufer und Käufer für die Übergabe und Annahme auftreten.

Art. 224. (wegg. - AB 12 von 1993)

III. Schenkung

Art. 225. Mit dem Schenkungsvertrag tritt der Schenker unverzüglich und unentgeltlich dem Beschenkten, der sie annimmt, eine Zuwendung ab.

Zur Gültigkeit einer Schenkung von Liegenschaften ist die schriftliche und notarielle Beurkundung der Unterschriften oder die Übergabe erforderlich und bei Wertpapieren – die entsprechende Übertragungsform.

Art. 226. Das Schenkungsversprechen bewirkt keine Wirkung.

Sofern die Schenkung ein künftiges Vermögen betrifft, ist sie nichtig.

(Abs. 3 geänd. - AB 12 von 1993) Verstößt die Schenkung oder das Motiv gegen Gesetz oder den guten Sitten, sind die Bedingungen oder Auflagen unmöglich, ist diese nichtig.

Art. 227. Die Schenkung darf aufgehoben werden, wenn der Beschenkte:

а) den Schenker, seinen Ehegatten oder Kind widerrechtlich tötet oder zu töten versucht oder an einem solchen Verbrechen beteiligt ist, sofern die Tat unter Umständen verübt ist, die Strafbarkeit nicht ausschließen;

b) den Schenker einer Straftat beschuldigt, die mit einer Freiheitsstrafe über drei Jahren bestraft wird, außer die Beschuldigung erfolgt nach einer Klage des Betroffenen und diese nicht eingereicht ist und

c) den vom Schenker benötigten Unterhalt verweigert.

Diese Bestimmungen sind auf übliche und entgeltliche Schenkungen nicht anwendbar. Der Anspruch kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Gründe für das Aufheben der Schenkung erheben. Innerhalb dieser Frist kann der Anspruch auch von den Erben des Schenkers erhoben werden, wenn dieser verstorben ist.

Der Verzicht auf diesen Anspruch im Voraus ist nichtig.

Die aufgehobene Schenkung berührt die Rechte Dritter nicht, die vor dem Einreichen der Klageschrift erworben wurden, aber der Beschenkte schuldet dem Schenker einen Schadensersatz für den Teil seiner Bereicherung.

IV. Miete

Art. 228. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren und der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Art. 229. (Erg. - AB 92 von 2007) Der Mietvertrag darf die Frist von zehn Jahren nicht überschreiten, außer bei Handelsgeschäften.

Personen, die nur Handlungen der einfachen Verwaltung ausüben dürfen, sind zum Abschluss eines Mietvertrages mit einer Frist bis zu drei Jahren berechtigt.

Wird der Vertrag für eine längere Frist abgeschlossen, gilt er jedoch für zehn bzw. drei Jahren.

Art. 230. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vermieter verpflichtet, die Sache in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.

Wurde die Sache nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand übergeben, ist der Mieter berechtigt, die Minderung des Mietpreises zu beanspruchen oder den Vertrag zu kündigen, sowie in allen Fällen einen Schadensersatz zu verlangen.

Der Vermieter haftet nicht für Mängel der gemieteten Sache, die dem Mieter bekannt waren oder er sie bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit beim Vertragsabschluss hätte bemerken können, außer für Mängel, die für seine Gesundheit oder für die Gesundheit der Personen aus seinem Haushalt gefährlich sind.

Art. 231. Kleine Reparaturen von Schäden, bedingt durch die gewöhnliche Nutzung wie Wandverschmutzung in Räumen, Korrosion an Wasserhähne, Türschlösser, Schornsteinreinigung u. a. werden vom Mieter übernommen.

Die Reparatur von alle anderen Schäden, die vom Mieter nicht zu vertreten sind, werden vom Vermieter getragen. Unternimmt der Vermieter diese Reparaturen nicht, hat er die Rechte von Abs. 2 des vorherigen Artikels, kann jedoch einen Schadensersatz nur dann beanspruchen, wenn der Schaden vom Vermieter zu vertreten ist. Repariert der Mieter den Schaden mit der Sorgfalt des guten Hausmanns, kann er den Wert von der Miete abziehen.

Für den gänzlichen oder teilweisen Untergang der Sache finden die Bestimmungen des Art. 89 Anwendung.

Art. 232. Der Mieter ist verpflichtet, die Sache vertragsmäßig zu nutzen und sofern nichts vereinbart – laut Bestimmung.

Er ist verpflichtet, den Mietpreis und Nebenkosten zu entrichten.

Art. 233. Der Mieter ist verpflichtet, die Sache zurückzugeben. Er schuldet einen Schadensersatz für Schäden, die durch die Nutzung der Sache entstanden sind, sofern er nicht nachweisen kann, dass er sie nicht zu vertreten hat. Er schuldet einen Schadensersatz für Schäden, die von Personen aus seinen Haushalt oder Untermieter verursacht wurden. Bis zum Beweis des Gegenteils wird angenommen, dass die Sache in einen guten Zustand übernommen wurde.

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter für Schäden und Übergriffe der gemieteten Sache unverzüglich anzuzeigen.

Art. 234. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Mieter berechtigt Teile der Mietsache ohne Zustimmung des Vermieters zu überlassen. In diesen Fällen wird er von seinen Verpflichtungen laut Mietvertrag nicht entlastet.

Bezüglich der Nutzung des Eigentums darf der Untermieter nicht mehr Rechte als der Mieter ausüben.

Der Untermieter ist gegenüber den Mieter nur für die Miete verpflichtet, die er bei Einreichen der Klage schuldet, und hat keinen Anspruch auf seine Anzahlungen.

Art. 235. Der Mieter eines Raums im Wohnungseigentum ist verpflichtet, die entsprechenden Ordnungsvorschriften einzuhalten. Andernfalls kann er gezwungen werden den gemieteten Raum auch von der Hausleitung des Wohnungseigentums zu räumen.

Art. 236. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern der Vermieter dem nicht widerspricht.

Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache wider Willen des Vermieters fort, schuldet er einen Schadensersatz und hat alle Verpflichtungen des gekündigten Mietvertrags auszuführen.

Art. 237. (Abs. 1 erg. - AB 34 von 2000, in Kraft ab dem 01.01.2001) Bei Übertragung der Liegenschaft bleibt der Mietvertrag für den Erwerber in Kraft, wenn dieser im Eigentumsregister eingetragen war.

Der vor der Übertragung der Liegenschaft abgeschlossene Mietvertrag mit gültigem Datum ist für den Erwerber bis zur Ablauf seiner Frist verbindlich, jedoch nicht länger als ein Jahr. Ist kein gültiges Datum vorhanden und der Mieter ist im Besitz des Eigentums, ist der Vertrag für den Erwerber in Form eines unbefristeten Mietvertrags verbindlich.

Der Vermieter ist dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm das Nutzungsrecht vor Ablauf der Mietfrist wegen Eigentumsübertragung entzogen wird.

Art. 238. Unbefristete Mietverträge können von beiden Parteien mit einmonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei Tagesmieten – mit eintägiger Kündigungsfrist.

Art. 239. Wird die Miete mit Urkunde der zuständigen staatlichen Behörde begründet, werden die Verhältnisse zwischen den Parteien nach den weiter oben bezeichneten Bestimmungen geregelt, sofern durch spezielles Gesetz nicht anders bestimmt.

V. Darlehen

Art. 240. Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag oder ersetzbare Sachen in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen und der Darlehensnehmer ist verpflichtet den Geldbetrag oder Sachen derselben Art, Menge und Qualität zurückzugeben.

Der Darlehensnehmer ist nur nach schriftlicher Vereinbarung verpflichtet, Zinsen zu zahlen. Diese Regelung betrifft die Banken nicht.

Für das Darlehen finden die Bestimmungen von Art. 247 Anwendung.

Der Geldbetrag oder Sachen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Monats nach Aufforderung zu übergeben.

Art. 241. Bei Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers ist das Darlehensversprechen hinfällig.

Art. 242. (Wegg. - AB 12 von 1993)

VI. Leihe

Art. 243. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich auf bestimmte Zeit zu gestatten und der Entleiher ist der Rückgabe verpflichtet.

Art. 244. Der Entleiher ist verpflichtet die Sache ordnungsgemäß zu pflegen, indem er den Erhalt der Leihe vor der eigenen Sachen vorzieht.

Er ist zum vertragsgemäßen Gebrauch verpflichtet und bei mangels einer Vereinbarung – laut ihrer Bestimmung und darf die Sache Dritten nicht überlassen.

Bei Nichterfüllung dieser Pflichten hat er auch die von ihm nicht zu vertretenen Schaden zu ersetzen, sofern er nicht nachweist, dass dieser auch bei nichtschuldhaftem Verhalten eingetreten wäre.

Ist die Sache mehreren Personen geliehen – haften sie solidarisch.

Art. 245. Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Wartung, Erhaltung und Gebrauch der geliehenen Sache zu tragen. Die Erstattung von dringend notwendigen außerordentlichen Aufwendungen ist vom Entleiher zu beanspruchen.

Art. 246. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Entleiher zur Rückgabe der Früchte verpflichtet.

Art. 247. Der Verleiher ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, bedingt durch verdeckte Mängel der geliehenen Sache, die er dem Entleiher vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mitgeteilt hat.

Art. 248. Art. 233 findet für Leihen entsprechende Anwendung.

Art. 249. Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Der Verleiher kann die Sache vorher zurückfordern, wenn er diese dringend braucht, bei unvorhergesehenen Umständen oder Tod des Entleihers oder bei Nichterfüllung seiner Pflichten laut Abs. 244.

Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt, noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

VII. Hinterlegung

Art. 250. Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Ort aufzubewahren und sie zurückzugeben.

Eine Vergütung, sofern nicht anders vereinbart, steht dem Aufbewahrer nicht zu.

Art. 251. Die Begrenzungen für den Nachweis durch Zeugenaussagen sind unwirksam, wenn die Hinterlegung durch höhere Gewalt – Feuer, Überschwemmung oder andere außerordentliche Ereignisse – bedungen war und auch bei Übergabe der Sache an einen Angestellten beim Besuch von Theater, Club, Restaurant und ähnliche Orte.

Art. 252. Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligen Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Verwahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde. Der Hinterleger hat dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.

Die hinterlegte Sache ist auf Kosten des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.

Art. 253. Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.

Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung des Gebrauchs und haftet laut den Bestimmungen von Art. 244, Abs. 3.

Der Aufbewahrer hat die Sachen ordnungsgemäß zu pflegen.

Art. 254. Der Hinterleger hat die außerordentlichen Aufwendungen für den Erhalt der Sache, sofern diese notwendig und dringend waren, zu erstatten und bei Hinterlegung gegen Entgelt – die üblichen Kosten.

Er haftet für den durch verdeckten Mängel der hinterlegten Sache verursachten Schaden und spezielle Aufwendungen, sofern der Aufbewahrer sie nicht kannte.

Art. 255. Wurde keine Frist für die Verwahrung der Sache vereinbart, kann der Aufbewahrer von seiner Pflicht entlastet werden, sofern er den Hinterleger voranzeigt und ausreichende Zeit zur Rücknahme der Sache einräumt.

Wird die Sache bis zum Ablauf der im Vertrag oder Anzeige bestimmten Frist vom Hinterleger nicht abgeholt, haftet der Aufbewahrer nach Fristablauf nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und kann beim Bezirksgericht eine Erlaubnis für die öffentliche Veräußerung der Sache beantragen. Mit dem Erlös werden die Forderungen des Aufbewahrers getilgt und der Restbetrag auf den Namen des Hinterlegers in einer Bank hinterlegt.

Art. 256. (Wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 257. Sind die hinterlegten Sachen ersetzbar, ist der Aufbewahrer nicht berechtigt über sie zu verfügen, außer mit Zustimmung des Hinterlegers.

In diesem Falle finden Bestimmungen für das Darlehen Anwendung.

Die Bestimmung von Abs. 1 wird im Bezug auf Banken und Sparkasse nicht angewandt.

VIII. Werkvertrag

Art. 258. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung auf eigener Gefahr des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Art. 259. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Unternehmer zur Herstellung des Bestellten auf eigene Kosten verpflichtet.

Art. 260. Der Unternehmer ist verpflichtet der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen, wenn das übergebene Projekt oder gelieferte Stoff zur ordnungsgemäßen Ausführung des Werks nicht geeignet ist und die erforderlichen Änderungen im Projekt oder Lieferung eines geeigneten Materials zu verlangen. Kommt der Besteller dieser Aufforderung nicht nach, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Zeigt der Unternehmer diese Mängel nicht an, haftet er für die dadurch entstehenden Schäden der Gegenpartei.

Art. 261. Der Unternehmer ist verpflichtet das Werk so zu erfüllen, dass es für seinen gewöhnlichen oder vertraglich vorgesehenen Gebrauch geeignet ist.

Der Unternehmer, der das Werk mit eigenem Material erfüllt, haftet für die Qualität.

Sind mehrere Personen mit der gemeinsamen Erfüllung eines Werks verpflichtet, haften sie solidarisch, sofern nicht anders vereinbart.

Art. 262. Der Besteller kann die Ausführung des Vertrags jederzeit überprüfen, sofern er die Arbeit des Unternehmers nicht verhindert.

(Abs. 2 geänd. - AB 12 von 1993) Bei Bekanntwerden, dass der Unternehmer das Werk nicht fristgemäß oder nach der vereinbarten oder ordnungsgemäßen Art ausführen kann, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und nach den allgemeinen Bestimmungen Schadensersatz zu bekommen.

Art. 263. Für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist die übergebende Partei verantwortlich, sofern die andere Partei nicht im Verzug ist.

Art. 264. Der Besteller ist der Abnahme des laut Vertrag erfüllten Werkes verpflichtet.

Die Abnahme erfolgt mit Untersuchung des Werks und Beanstandung einer fehlerhaften Ausführung, außer es handelt sich um verdeckte Mängel, die bei der gewöhnlichen Abnahme nicht zu sehen sind oder später auftreten. Diese Mängel hat der Besteller dem Unternehmer nach Auftreten unverzüglich anzuzeigen. Diese Pflicht entfällt, wenn der Unternehmer sie kannte.

Werden keine Beanstandungen gemacht, gilt das Werk für angenommen.

Art. 265. Bei Abweichungen von der Bestellung oder Mängel des Werks, ist der Besteller berechtigt:

- eine Nacherfüllung in angemessener Frist und unentgeltlich zu verlangen;

- Erstattung der Kosten, die für die Verbesserung entstehen oder entsprechende Minderung der Vergütung zu verlangen.

Handelt es sich bei wesentlichen Abweichungen von der Bestellung oder Mängel, die das Werk für den gewöhnlichen Gebrauch oder vertraglich vorgesehenen Nutzungszweck ungeeignet machen, ist der Besteller berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

Diese Rechte verjähren innerhalb sechs Monaten und bei Bauarbeiten – innerhalb fünf Jahren.

Art. 266. Der Besteller ist der Vergütung des abgenommenen Werks verpflichtet. Wurde die Vergütung in Einzelpreisen vereinbart, wird die Höhe bei Abnahme festgelegt.

Wird während der Vertragserfüllung der ordnungsgemäß bestimmte Preis für Stoffe und Arbeitskräfte geändert, ist die Vergütung entsprechend zu ändern, trotz des bestimmten Gesamtpreises.

(Abs. 3 wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 267. Wird die Erfüllung der Leistung durch Gründe, die beide Parteien nicht zu vertreten haben, unmöglich, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Vergütung.

Wurde ein Teil der Leistung erfüllt und kann diese dem Besteller dienen, hat der Unternehmer einen entsprechenden Teilanspruch der vereinbarten Vergütung.

Der Unternehmer hat Anspruch auf Vergütung, wenn die Erfüllung der Leistung ganz oder teilweise durch die Untauglichkeit des Stoffes oder des Projekts, die vom Besteller gegeben wurden, unmöglich wurde und der Unternehmer den Letzten darüber in Kenntnis gesetzt hat.

Art. 268. Bei wesentlichen Gründen kann der Betsteller vom Vertrag zurücktreten, trotz angefangener Ausführung, indem er dem Unternehmer die entstandenen Kosten, die erfüllte Leistung und den voraussichtlichen Gewinn aus der erfüllten Arbeit, entrichten muss.

(Abs. 2 wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 269. Bei Tod oder Unmöglichkeit der Ausführung des Unternehmers, wird der Vertrag gekündigt, sofern er mit der Person des Unternehmers nicht verbunden ist und die Erben in die Fortsetzung nicht einwilligen.

Bei Kündigung des Vertrags hat der Besteller die ausgeführte Leistung und eingesetzten Stoffen laut vereinbarter Vergütung zu entrichten.

IX. Verlagsvertrag, Aufführungsvertrag, Szenarienvertrag

 

Art. 270. (wegg. - AB 56 von 1993)

Art. 271. (wegg. - AB 56 von 1993)

Art. 272. (wegg. - AB 56 von 1993)

Art. 273. (wegg. - AB 56 von 1993)

Art. 274. (wegg. - AB 56 von 1993)

Art. 275. (wegg. - AB 56 von 1993)

Art. 276. (wegg. - AB 56 von 1993)

Art. 277. (wegg. - AB 56 von 1993)

Art. 278. (wegg. - AB 56 von 1993)

Art. 279. (wegg. - AB 12 von 1993)

X. Auftrag

Art. 280. Durch den Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, auf Kosten und Angaben des Auftraggebers eine Leistung zu erbringen.

Art. 281. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen und das in dieser Verbindung erhaltene Vermögen zu pflegen.

Art. 282. Falls im Interesse des Auftraggebers notwendig wurde und die Einholung seiner Zustimmung unmöglich war, kann der Beauftragte den Auftrag übertragen.

Art. 283. Der Beauftragte hat den Auftrag persönlich auszuführen.

Er ist berechtigt damit einen Dritten zu beauftragen, wenn der Auftraggeber ihm seine Zustimmung erteilt hat oder dies zur Wahrung seiner Interessen notwendig wurde und der Auftraggeber andernfalls Schäden erleiden müsste.

Der Beauftragte ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Weiterbeauftragung in Kenntnis zu setzen.

Der Beauftragte, der zur Übertragung nicht berechtigt war, haftet für die Handlungen des Übernehmers, und falls er dazu berechtigt war – für die Schäden, die durch die schlechte Wahl des Übernehmers entstanden sind.

Art. 284. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Ausführung des Auftrags zu informieren.

Der Beauftragte ist verpflichtet dem Auftraggeber eine Rechnung vorzulegen und alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält, herauszugeben.

Art. 285. Der Auftraggeber ist nach Anfrage des Beauftragten verpflichtet, ihm die Mittel zur Verfügung zu stellen, die er für die Ausführung des Auftrags benötigt und für die Aufwendungen zusammen mit Zinsen und Schäden, die er im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags erlitten hat, aufzukommen.

Art. 286. (Geänd. - AB 12 von 1993) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Beauftragten eine Vergütung zu bezahlen, sofern eine vereinbart wurde.

Art. 287. Der Bestellvertrag erlischt, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, bei Rücknahme des Auftrags seitens des Auftraggebers, durch Ablehnung des Beauftragten und Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit einer der Parteien sowie durch Auflösung der juristischen Person des Auftraggebers oder Beauftragten.

Art. 288. Die Rücknahme des Auftrags berührt die Rechte des Beauftragten auf Ersatz seiner Aufwendungen und der vereinbarten Vergütung nicht.

Wird die Erfüllung des Auftrags unmöglich, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten die entsprechenden Aufwendungen und Vergütung für die ausgeführten Leistungen zu entrichten.

Art. 289. Der Beauftragte, der seinen Auftrag ohne ausreichenden Grund ablehnt und den Auftraggeber nicht rechtzeitig informiert, ist zum Ersatz der dadurch entstandenen Schäden verpflichtet.

Art. 290. Die Handlungen, die der Beauftragte zum Zweck der Erfüllung des Auftrags vorgenommen hat, indem er über seine Kündigung nicht wusste oder nicht wissen konnte, sind für den Auftraggeber bindend.

Art. 291. Bei Rücknahme des Auftrags durch Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Auflösung der juristischen Person, sind die Erben, der Verwalter, Treuhänder oder Insolvenzorgan verpflichtet, die andere Partei darüber in Kenntnis zu setzen und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu treffen.

Art. 292. Ist der Beauftragte vom Auftraggeber zu Handlungen in seinen Namen bevollmächtigt, werden Rechte und Pflichten der von ihm mit Dritten geschlossenen Verträgen unmittelbar für den Auftraggeber begründet.

Handelt der Beauftragte im eigenen Namen, sind die Rechte und Pflichten aus Geschäften mit Dritten für ihn verbindlich. Die Rechte in der Beziehung zwischen Beauftragten und Auftraggeber, sowie bezüglich ungewissenhafte Dritte gelten als Rechte des Auftraggebers. Diese Rechte stehen dem Auftraggeber auch bezüglich gewissenhaften Gläubigern des Beauftragten zu, wenn der Auftrag ein gültiges Datum vor dem Pfändungstag hat. Bezüglich der ungewissenhaften Gläubiger des Beauftragten wird diese Regelung auch mangels gültigen Datums angewandt.

Betrifft der Auftrag den Erwerb von Sachenrechten auf Liegenschaften, ist der Vertrag schriftlich abzuschließen und die Unterschriften notariell zu beurkunden.

XI. Kommissionsvertrag

Art. 293. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 294. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 295. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 296. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 297. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 298. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 299. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 300. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 301. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 302. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 303. (wegg. - AB 83 von 1996)

 

XII. Speditionsvertrag

Art. 304. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 305. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 306. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 307. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 308. (wegg. - AB 83 von 1996)

 

XIII. Beförderungsvertrag

Art. 309. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 310. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 311. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 312. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 313. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 314. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 315. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 316. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 317. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 318. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 319. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 320. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 321. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 322. (wegg. - AB 83 von 1996)

 

XIV. Versicherungsvertrag

Art. 323. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 324. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 325. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 326. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 327. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 328. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 329. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 330. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 331. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 332. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 333. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 334. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 335. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 336. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 337. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 338. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 339. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 340. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 341. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 342. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 343. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 344. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 345. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 346. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 347. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 348. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 349. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 350. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 351. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 352. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 353. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 354. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 355. (wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 356. (wegg. - AB 83 von 1996)

XV. Gesellschaft

 

Art. 357. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich, zwei oder mehrere Personen ihre Tätigkeit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu vereinen.

(Abs. 2 wegg. - AB 12 von 1993)

Art. 358. Für die Erreichung des gemeinsamen Zwecks können die Gesellschafter Geld oder sonstiges Vermögen als Beitragsleistung vereinbaren.

Eingezahltes Geld, vertretbare oder verbrauchbare Sachen, sind gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter. Jede weitere Sache gilt für den gemeinsamen Gebrauch erbracht, sofern nicht anders vereinbart.

Bezüglich der Haftung des Gesellschafters für Mängel an der erbrachten Sache und Zwangsräumung finden für den Gebrauch der erbrachten Sache die Bestimmungen des Mietvertrags Anwendung und die Bestimmungen des Kaufvertrags, wenn die erbrachte Sache im Eigentum eingeschlossen ist.

Art. 359. Die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter.

Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.

Der Gesellschafter hat Anspruch auf seinen Anteil vom Gesellschaftsvermögen beim Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei ihrer Auflösung.

Art. 360. Die Beschlüsse bezüglich der Geschäfte der Gesellschaft werden durch Zustimmung aller Gesellschafter getroffen, sofern der Gesellschaftervertrag keine Mehrheit der Stimmen vorsieht. Jeder Gesellschafter hat ein Stimmrecht.

Sofern nicht anders vereinbart, steht jedem Gesellschafter die Führung zu. In diesen Fällen kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Mehrheit der Gesellschafter.

Art. 361. Die Gesellschafter sind, ihren Beitrag entsprechend, am Gewinn und Verlust beteiligt, sofern nicht anders vereinbart.

Eine Abrede über den Ausschuss eines Gesellschafters von der Gewinn- und Verlustverteilung ist nichtig.

Art. 362. Ein Gesellschafter ist zur Übertragung seiner Beteiligung in der Gesellschaft ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht berechtigt.

Art. 363. Die Gesellschaft wird aufgelöst:

а) wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist;

b) wenn die Gesellschaft auf bestimmte Zeit eingegangen ist;

c) durch den Tod oder Insolvenz einer der Gesellschafter, sofern nicht anders vereinbart;

d) durch Kündigung einer der Gesellschafter in angemessener Frist, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen wurde, sofern die Fortsetzung von den restlichen Gesellschafter nicht vereinbart wurde und

e) mit Gerichtsbeschluss bei wesentlichen Gründen und die Gesellschaft auf bestimmte Zeit eingegangen wurde.

Art. 364. Der Gesellschafter ist berechtigt seine Aufwendungen mit Zinsen und Schäden, die er im Zusammenhang mit der Führung der gesellschaftlichen Geschäfte erlitten hat, zu beanspruchen.

XVI. Vergleich

Art. 365. Durch den Vergleich vereinbaren die Parteien die Beilegung von Streitigkeiten oder vermeiden mögliche Streitigkeiten, indem sie gegenseitige Zusprüche machen.

Mit den gegenseitigen Zusprüchen können Rechtsverhältnisse begründet, geändert oder aufgelöst werden, die kein Gegenstand des Streitfalls waren. In solchen Fällen erfolgt die Übertragung dieser Rechte in der dafür entsprechenden Form.

Art. 366. Ein Vergleich über unerlaubte Abmachungen ist nichtig auch wenn die Parteien seine Nichtigkeit vereinbart haben.

Art. 367. Ein Vergleich, das anhand Unterlagen, die sich später als falsch erweisen, abgeschlossen wurde, ist anfechtbar.

XVII. Auslobung

Art. 368. Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung in schriftlicher Form oder durch Medien oder auf anderer Weise aussetzt, hat der Auslobende die Belohnung zu verteilen.

Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein Teil der Belohnung nach der Beteiligung und lässt sich das nicht bestimmten, wird es in gleichen Teilen vergeben.

Wird in dieser Frage keine Übereinkunft zwischen den Personen erzielt, wird die Belohnung nach Regelung der Streitfrage auf gerichtlichem Wege vergeben.

Ist die Handlung von mehreren, voneinander unabhängigen Personen vorgenommen, wird die Belohnung demjenigen verteilt, der die Handlung als erster ausgeführt hat und wenn sie gleichzeitig ausgeführt wurde – wird sie in gleichen Teilen verteilt.

Art. 369. (Abs. 1 geänd. - AB 12 von 1993) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat (Wettbewerb) ist der Person die Belohnung zu vergeben, deren Arbeit den Wettbewerb gewonnen hat.

Die Entscheidung darüber, ob die vorgestellten Leistungen der Wettbewerbsbedingungen entsprechen und die vergleichbare Bewertung der Leistung erfolgt auf der in der Ausschreibung vorgesehenen Weise.

Wird anerkannt, dass die in der Leistung beteiligten Personen zur Belohnung berechtigt sind, wird diese zwischen ihnen in gleichen Teilen geteilt.

XVIII. Eigener Wechsel, Wechsel und Scheck

1. Eigener Wechsel

Art. 370. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 371. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 372. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 373. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 374. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 375. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 376. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 377. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 378. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 379. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 380. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 381. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 382. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 383. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 384. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 385. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 386. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 387. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 388. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 389. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 390. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 391. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 392. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 393. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 394. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 395. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 396. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 397. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 398. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 399. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 400. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 401. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 402. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 403. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 404. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 405. (Wegg. - AB 83 von 1996)

2. Wechsel

Art. 406. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 407. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 408. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 409. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 410. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 411. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 412. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 413. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 414. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 415. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 416. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 417. (Wegg. - AB 83 von 1996)

3. Allgemeine Bestimmungen

Art. 418. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 419. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 420. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 421. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 422. (Wegg. - AB 83 von 1996)

4. Scheck

Art. 423. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 424. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 425. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 426. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 427. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 428. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 429. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 430. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 431. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 432. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 433. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 434. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 435. (Wegg. - AB 83 von 1996)

Art. 436. (Зал. - AB 28 от 1982)

Teil Drei (Neu - AB 19 von 2003)

Anwendbares Recht bei Internationalen Verträgen

1. Wahl des anwendbaren Rechts

Art. 437. (Neu - AB 19 von 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

2. Anwendbares Recht mangels Rechtswahl

Art. 438. (Neu - AB 19 von 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

3. Zwingende gesetzliche Vorschriften

Art. 439. (Neu - AB 19 von 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

4. Echtheit der Verträge

Art. 440. (Neu - AB 19 von 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

Art. 441. (Neu - AB 19 von 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

5. Form der Verträge

Art. 442. (Neu - AB 19 von 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

6. Subrogation, Übertragung von Forderungen

Art. 443. (Neu - AB 19 von 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

Art. 444. (Neu - AB 19 von 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

7. Beweismittel

Art. 445. (Neu - AB 19 от 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

8. Umfang des anwendbaren Rechts

Art. 446. (Neu - AB 19 von 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

Art. 447. (Neu - AB 19 von 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

9. Ausschluss der Verweisung

Art. 448. (Neu - AB 19 von 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

10. Öffentliche Ordnung

Art. 449. (Neu - AB 19 von 2003, wegg. - AB 42 von 2005)

Schlussbestimmungen

Einzigster Paragraf. (Neu - AB 50 von 2008, in Kraft ab dem 30.05.2008)

Die Machtbefugnisse über die Begründung, Änderung oder Auflösung von Eigentumsrechte vor dem 1 März 2008 bleiben wirksam.

Änderungen anderer Gesetzte

I. Gesetz über die Gerichtsverfahren in Zivilsachen

§ 1. Nach Art. 638 wird ein neuer Artikel 638a hinzugefügt:

In den Fällen einer nach Art. 19, Abs. 3 vom Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge eingereichte Klage, erlässt das Gericht ein Urteil, das diesen Vertrag mit der Ausführung der Verpflichtung des Klägers ersetzt, wenn laut Vorvertrag der Kläger eine Gegenforderung bei Abschluss des endgültigen Vertrags zu leisten hatte. In diesem Fall hat der Kläger die Verpflichtung innerhalb zweiwöchiger Frist nach Inkrafttreten des Urteils zu erfüllen. Kommt der Kläger seiner Verbindlichkeit fristgemäß nicht nach, entkräftet das Gericht erster Instanz das Urteil nach Antrag des Beklagten.

Durch das Urteil wird der Kläger verurteilt, dem Staat die entsprechenden Aufwendungen für die Eigentumsübertragung zu entrichten und verordnet die Eintragung des Unterlassungsurteils.

§ 2. Nach Art. 1001 wird folgender Kapitel X-a hinzugefügt:

Hinfälligkeit von Orderpapiere

Art. 1001a. Ist jemanden trotz seinen Willen der Besitz des Orderpapiers entzogen, kann er vom Volksrat nach Zahlungsort die Hinfälligkeit beantragen.

Im Antrag ist der genaue Inhalt des Wertpapieres zu bezeichnen und eine Beschreibung vom Antragssteller über die genaue Weise der Besitzentwendung. Die Echtheit dieser Behauptung ist mit ausdrücklicher Erklärung im Antrag zu bestätigen.

Art. 1001b. Nach Erhalt des Antrags ordnet der Volksrat der Person an, die das Wertpapier auszahlen muss, den Betrag nicht zu zahlen und räumt dem Vorleger eine 45-tägige Frist ein, seine Rechte geltend zu machen. Die Anordnung wird dem Zahlenden übermittelt und im Amtsblatt veröffentlicht.

Diese Frist läuft ab Veröffentlichung der Anordnung und wenn dies vor Fälligkeit des Wertpapieres geschieht – ab dem Fälligkeitsdatum.

Art. 1001c. Macht innerhalb dieser Frist vor dem Gericht die Rechte aus dem Wertpapier geltend, erklärt sie das Gericht für hinfällig. Werden diese Rechte geltend gemacht und das Wertpapier vorgelegt, stellt das Gericht das Verfahren ein und entkräftigt die Anordnung und die Betroffenen können ihre Rechte nach der allgemeinen Ordnung ausüben.

Art. 1001d. Nach Entkräften des Wertpapieres übt der Antragssteller seine Rechte anhand des Beschlusses aus, haftet jedoch für Schäden und Verluste des Eigentümers.

II. Im Gesetz über die Vorrechte und Hypotheken

§ 3. Nach Art. 5 wird ein neuer Art. 5a hinzugefügt:

Die Klageschriften über die Beschlussverordnung für den Abschluss endgültiger Verträge (Art. 19, Abs. 3 vom Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge), womit Immobiliarsachenrechte übertragen oder begründet werden, sind ebenfalls einzutragen.

Die nach Eintragung erworbenen Sachenrechte und auferlegten Verbote können dem Kläger nicht angezeigt werden. Der Staat jedoch ist berechtigt, seine Forderungen, die zum Übertragungs- oder Begründungstag des Sachenrechts fällig sind, vom Rechtsvorgänger auf das Eigentum, in wessen Besitz es sich auch befindet, umzukehren.

Das in Kraft getretene Urteil, womit der Klage stattgegeben wird, wird durch die gerichtlich ausgestellte Abschrift eingetragen, nachdem der Kläger nachweist, dass er seine Verpflichtungen, welche die Eigentumsübertragung bedingen, erfüllt hat.

Übergangsbestimmungen

§ 4. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1951 in Kraft und ersetzt Folgendes:

  1. das Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge.
  2. das Handelsgesetz, außer Art. 14 - 26, 68 - 238, 277 und 278, die in Kraft bleiben.
  3. Art. 5 bis 7 des Gesetzes Gegen Wucher

Art. 4. das Gesetz über Vorrechte und Hypotheken, ausschließlich von: Art. 1 - 5 (einschl. des neuen Art. 5a), 118 und 119, Gebührentabelle für Notargebühren und § 17 vom Gesetz über die Änderung desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1948.

5. Gesetz über einzelstaatliche Rechtsvorschriften

6. Art. 10. 17, 24 - 28, 36 - 38 und 40 - 50 vom Verjährungsgesetz; die restlichen Artikel dieses Gesetzes bleiben nur im Bezug auf die Buchersitzung in Kraft.

7. Art. 81.- 88 vom Erbschaftsgesetz.

§ 5. Schwebende Verfahren in den Gerichtshöfen für eröffnete Insolvenzverfahren und erteilten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden nach der bisherigen Ordnung abgeschlossen.

§ 6. Verweise in anderen Gesetzen zu den Texten der mit § 4 aufgehobenen Gesetzen gelten als Verweise auf die inhaltlich entsprechenden Texte aus diesem Gesetz.

§ 7. Die Bestimmungen für die Fortsetzung der Verjährung und andere Fristen in diesem Gesetz können auf die Verjährung und Fristen, die unter der Wirkung des alten Gesetzes begonnen haben, nicht angewandt werden, es sei denn, für ihren Ablauf wird im alten Gesetz eine längere als in diesem Gesetz vorgesehene Frist bestimmt.

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Handelsgesetzes

(veröff. - AB 83 von 1996)

§ 11. Die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Schuldverhältnisse und Verträge finden für Geschäfte, die abgeschlossen, aber bis zum Inkrafttreten nicht ausgeführt wurden, keine Anwendung.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zum Gesetz über die privaten Gerichtsvollzieher

(veröff. - AB 43 von 2005)

§ 23. Das Gesetz tritt ab dem 1. September 2005 in Kraft.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zum Konzessionsgesetz

(veröff. - AB 36 vom 2006, in Kraft 01.07.2006)

§ 23. Das Gesetz tritt ab dem 1. Juli 1006 in Kraft, ausschließlich Art. 42, Abs. 3 und Art. 58, Abs. 4, die zum Beitrittstag der Republik Bulgarien zur Europäischen Union in Kraft treten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

zur Zivilprozessordnung

(veröff. - AB 59 von 2007, in Kraft ab dem 01.03.2008)

§ 61. Das Gesetzbuch tritt ab dem 1. März 2008 in Kraft, ausschließlich von:

  1. Teil Sieben „Sonderregelungen für Verfahren in Zivilsachen unter der Wirkung des Gemeinschaftsrechts“
  2. Paragraf 2, Abs. 4;
  3. Paragraf 3 bezüglich das Ausserkraftsetzen von Kapitel zweiunddreißig „a“ – Sonderregelungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile und andere ausländische Entscheidungen durch Art. 307a – 307e und Teil Sieben – Rückführungsverfahren oder Ausübung des Umgangrechts durch Art. 502 – 507;
  4. Paragraf 4, Abs. 2;
  5. Paragraf 24;
  6. Paragraf 60,

die innerhalb drei Tagen nach Veröffentlichung des Gesetzbuches im Amtsblatt in Kraft treten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozessordnung

(veröff. - AB 50 von 2008, in Kraft ab dem 01.03.2008)

§ 45. Im Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge (veröff., AB 275 von 1950; korr., änd., AB 2 von 1950; geänd., AB. 69 von 1951, AB 92 von 1952; AB 85 von 1963, AB 27 von 1973, AB 16 von 1977, AB 28 von 1982, AB 30 von 1990, AB 12 und 56 von 1993, AB 83 und 104 von 1996, AB 83 und 103 von 1999, AB 34 von 2000, AB 19 von 2003, AB 42 und 43 von 2005, AB 36 von 2006, AB 59 und 92 von 2007) wird eine Schlussbestimmung mit einen einzigen Paragraf gegründet:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

§ 48. Das Gesetz tritt ab dem 1. März 2008, ausschließlich von § 23, 25, 45, 46 und 47, die ab dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

Relevante europäische Gesetzgebungsakte

Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen